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Dokument-Nr. 758

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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil27.06.2005

Straßen­rei­ni­gungs­satzung der Stadt Koblenz ist nichtig

Die Straßen­rei­ni­gungs­satzung der Stadt Koblenz ist nichtig, darauf beruhende Gebüh­ren­be­scheide sind aufzuheben. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz.

Die Stadt Koblenz zog die Kläger, allesamt Anlieger der Rhenser Straße in Koblenz-Stolzenfels, zu Straßen­rei­ni­gungs­ge­bühren heran. Gestützt wurde die Gebüh­ren­­er­hebung auf die Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen und die Erhebung von Straßen­rei­ni­gungs­ge­bühren (Straßen­rei­ni­gungs­satzung). Gegen die Bescheide legten die Kläger erfolglos Widerspruch ein und erhoben in der Folgezeit Klage beim Verwal­tungs­gericht.

Die Klage hatte Erfolg. Die Gebüh­re­n­er­hebung, so das Gericht, sei rechtswidrig, da die Koblenzer Straßen­rei­ni­gungs­satzung gegen höherrangiges Recht verstoße. Die Satzung bestimme, dass nur die Eigentümer oder Besitzer der an die Straße angrenzenden Grundstücke zu den Kosten der Straßen­rei­nigung heranzuziehen seien. Die gesetzliche Ermäch­ti­gungs­grundlage im Landess­tra­ßen­gesetz sehe aber vor, dass auch erschlossene Grundstücke bei der Erhebung von Straßen­rei­ni­gungs­­­ge­bühren zu berücksichtigen seien. Die von der Stadt gewählte Satzungs­­­be­stimmung habe zur Folge, dass Hinter­lie­ger­grund­stücke, die nicht an eine zu reinigende Straße angrenzten, aber über ein gesichertes Zugangs- oder Zufahrts­recht zu der Straße verfügten, nicht gebüh­ren­pflichtig seien, obwohl sie von der Straße erschlossen würden. Dies widerspreche insbesondere auch angesichts des Gebotes zur Gleich­be­handlung der gesetzlichen Ermäch­ti­gungs­grundlage. Darüber hinaus sei eine weitere Satzungs­re­gelung unwirksam. Danach soll nämlich erst für den Zeitraum ab dem dritten Monat bis zum Ende des Monats, in dem eine Reinigung nicht habe erfolgen können, keine Gebühr erhoben werden dürfen. Finde die Straßen­rei­nigung aber zwei Monate nicht statt, ohne dass sich dies auf die jährlich anstehende Gebühr auswirke, würde 1/6 der Gebühr ohne jede Gegen­leistung gezahlt. Dies stelle ein erhebliches Missverhältnis von Leistung und Gegen­leistung dar und verletzte das gebüh­ren­rechtliche Äquiva­lenz­prinzip. Ferner wies das Gericht darauf hin, dass die Stadt Koblenz die Satzungsmängel rückwirkend heilen könne und danach nochmals zur Gebüh­re­n­er­hebung berechtigt sei.

Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits die Berufung zum Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz zugelassen.

Urteile aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. Juni 2005 - 8 K 2493/04.KO, 8 K 2545/04.KO und 8 K 2555/04.KO -

Quelle: Pressemitteilung Nr. 36/2005 des VG Koblenz vom 25.07.2005

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