04.12.2024
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Dokument-Nr. 8593

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Beschluss24.09.2009Verwaltungsgericht Koblenz7 L 850/09.KO
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Verwaltungsgericht Koblenz Beschluss24.09.2009

Sofortiger Abbau von Gebäuderesten auf einem Grundstück nur bei entsprechender Dringlichkeit vollziehbarAbriss mit sofortiger Wirkung nur möglich, wenn Gefahr für Leib und Leben von Personen besteht

Eine Verfügung zum Abbruch von Gebäuderesten auf einem Grundstück kann nicht für sofort vollziehbar erklärt werden, wenn sich der Abbruch nicht als dringlich erweist. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz.

Die Antragsteller sind Eigentümer eines Grundstücks, auf dem sich Gebäudereste befinden. Der Antragsgegner, der Landkreis Bad Kreuznach, verpflichtete die Antragsteller im Mai 2008 zum Abbruch der Gebäudereste und erklärte die Verfügung für sofort vollziehbar. Hiergegen wandten sich die Antragsteller und begehrten vorläufigen Rechtsschutz.

Dringlichkeit für Abriss von Gebäudereste nicht gegeben

Der Antrag hatte Erfolg. Zwar bestünden, so die Richter, keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angeordneten Abbruchs, da das Anwesen seit Jahren nicht mehr zweck­ent­sprechend genutzt werde und ebenso lange im Verfall begriffen sei. Im Eilverfahren dürfe aber die Dringlichkeit der angeordneten Maßnahme nicht außer Betracht bleiben. Eine Dringlichkeit des Abrisses sämtlicher Gebäudereste ergebe sich vorliegend weder aus der Begründung der Abbruch­ver­fügung noch aus den Verwal­tungsakten.

Von Gebäuderesten ausgehende akute Gefahr nicht ersichtlich

Unklar bleibe, weshalb entgegen früherer Einschätzungen des Antragsgegners ein Komplettabriss statt sonstiger Siche­rungs­maß­nahmen notwendig sei. Der Antragsgegner habe auch nicht nachvollziehbar dargelegt, dass eine Gefahr für Leib und Leben von Personen nur durch den sofortigen Abriss des gesamten Gebäudetorsos gebannt werden könne. Vielmehr spreche sein bisheriges Verhalten gegen die Annahme einer akuten Gefährdung. So sei dem Vertreter der Antragsteller nach einer Ortsbe­sich­tigung im Oktober 2008 eine Frist zur Beseitigung bis zum Jahresende 2008 und in der Verfügung vom Januar 2009 nochmals eine Erledi­gungsfrist bis Ende April 2009 eingeräumt worden. Nach dem Hinweis des Vertreters, er sei nicht Grund­s­tücks­ei­gentümer, habe der Antragsgegner erneut zwei Monate bis zum Erlass der jetzigen Verfügung an die Antragsteller abgewartet. Gegen die Annahme der Dringlichkeit spreche zudem die weitere Zwei-Monats-Frist in der Verfügung. Außerdem sei der Antragsgegner selbst nach Ablauf dieser Frist untätig geblieben und habe bis dato keine Vorkehrungen für die Durchsetzung der Abbruch­ver­fügung getroffen.

Reale Gefahren müssen nachvollziehbar vorgelegt werden

Der Antragsgegner werde damit jedoch nicht verpflichtet, bis zum Abschluss des Haupt­sa­che­ver­fahrens untätig zu bleiben. Vielmehr komme eine Abänderung des Beschlusses im vorläufigen Rechts­schutz­ver­fahren etwa dann in Betracht, wenn der Antragsgegner nachvollziehbar darlege, dass und von welchen Teilen eine reale Gefahr für Passanten ausgehe, die nicht nur durch bloße Siche­rungs­maß­nahmen gebannt werden könne.

Quelle: ra-online, VG Koblenz

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