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Sie sehen ein Gebäude, welches gerade abgerissen wird.

Dokument-Nr. 6523

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Verwaltungsgericht Koblenz Beschluss29.07.2008

Kein Eilrechtsschutz wegen negativer Vorbildwirkung: Ohne Baugenehmigung errichtete Erweiterungen an einer Mühle müssen sofort abgerissen werdenAusnahmsweise kann eine Inter­es­se­n­ab­wägung im einstweiligen Rechtsschutz auch zu Lasten eines Bauherrn ausfallen

Die weder genehmigten noch baurechtlich zulässigen Anlagen auf dem Gelände einer ehemaligen Mühle müssen sofort beseitigt werden. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Koblenz.

Die Antragstellerin erwarb vor einigen Jahren eine ehemalige Mühle im Landkreis Birkenfeld, riss diese ohne baurechtliche Genehmigung ab und ersetzte sie durch Neubauten. Nachdem sie - wiederum ohne Genehmigung - eine Zaunanlage, ein Wasserbecken, eine Außentreppe sowie eine Außenterrasse errichtet hatte, ordnete der Antragsgegner die sofortige Beseitigung dieser Anlagen an. Hiergegen legte die Antragstellerin Widerspruch ein und beantragte vorläufigen Rechtsschutz beim Verwal­tungs­gericht Koblenz.

Inter­es­se­n­ab­wägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus

Der Antrag hatte keinen Erfolg. Die im vorläufigen Rechts­schutz­ver­fahren gebotene Inter­es­se­n­ab­wägung, so das Gericht, falle zu Lasten der Antragstellerin aus. Zwar sei die sofortige Vollziehung einer Besei­ti­gungs­a­n­ordnung in der Regel nicht gerechtfertigt, da hierdurch nicht nur vollendete Tatsachen geschaffen würden, sondern auch ein erheblicher Wertverlust eintrete.

Gericht: Es ist zu befürchten, dass sich der Antragsteller zukünftig auch weiter baurechtswidrig verhält

Anders sei dies jedoch im konkreten Fall zu beurteilen, da die baulichen Anlagen offensichtlich nicht geneh­mi­gungsfähig seien und zudem zu befürchten sei, dass sich der Bauherr andernfalls auch künftig baurechtswidrig verhalte. Zudem gehe von dem Vorhaben auch eine erhebliche negative Vorbildwirkung für die weiteren Mühlen in der Umgebung aus. Daher sei die Anordnung der sofortigen Beseitigung der nicht genehmigten Anlagen rechtlich nicht zu beanstanden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 37/08 des VG Koblenz vom 14.08.2008

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