15.11.2024
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Sie sehen einen Müllwagen beim Abholden der Mülltonnen.

Dokument-Nr. 6013

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Beschluss23.04.2008Verwaltungsgericht Koblenz7 L 238/08.KO
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Verwaltungsgericht Koblenz Beschluss23.04.2008

Privater Entsorger darf vorerst Altpa­pier­samm­lungen durchführen

Ein privater Entsorger darf bis zu einer Entscheidung im Haupt­sa­che­ver­fahren Altpa­pier­abfälle aus privaten Haushaltungen sammeln und zu diesem Zweck auch Altpapiertonnen zur Verfügung stellen. Dies entschied kürzlich das Verwal­tungs­gericht Koblenz.

Die Antragstellerin, ein privates Entsor­gungs­un­ter­nehmen, bereitete die Durchführung gewerblicher Altpa­pier­samm­lungen bei privaten Haushalten im Rhein-Hunsrück-Kreis vor. Hierzu stellte sie den Haushalten kostenlos Altpapiertonnen zur Verfügung. Der öffentlich-rechtliche Entsor­gungs­träger hielt dieses Vorgehen für rechtswidrig und untersagte der Antragstellerin unter Zwangs­geldan­drohung, Altpapier zu sammeln, privaten Haushalten Papiertonnen zur Verfügung zu stellen und Werbung oder Informationen über gewerbliche Altpa­pier­samm­lungen zu verteilen. Zur Begründung führte er aus, vor dem Hintergrund stark gestiegener Altpapierpreise drohten ihm hohe Einnah­me­ausfälle, die die Funkti­o­ns­fä­higkeit der öffentlich-rechtlichen Altpa­pie­rent­sorgung gefährdeten. Da die Unter­sa­gungs­ver­fügung für sofort vollziehbar erklärt worden war, rief die Antragstellerin das Verwal­tungs­gericht Koblenz um Eilrechtsschutz an.

Der Antrag hatte Erfolg. Es spreche schon viel dafür, so die Richter, dass nicht der Landkreis beziehungsweise dessen öffentlich-rechtlicher Entsor­gungs­träger, sondern die Struktur- und Geneh­mi­gungs­di­rektion als obere Abfallbehörde für solche Unter­sa­gungs­ver­fü­gungen zuständig sei. Davon abgesehen gebe es auch keine gesetzliche Grundlage für eine Untersagung. Das Kreis­l­auf­wirt­schafts- und Abfallgesetz lasse gewerbliche Sammlungen grundsätzlich zu. Damit sei privaten Entsorgern schon von Gesetzes wegen die Möglichkeit eröffnet, dem öffentlich-rechtlichen Entsor­gungs­träger lukrative Teile des zu verwertenden Abfalls zu entziehen. Überwiegende öffentliche Interessen stünden einer gewerblichen Altpa­pier­sammlung nicht entgegen. Insbesondere die von der Antragstellerin angeführten Einnah­me­ausfälle seien abfallrechtlich unbeachtlich. Da der Entsor­gungs­träger kostendeckend zu kalkulierende Gebühren zu erheben habe, wirkten sich Einnah­me­ausfälle zwar auf deren Höhe aus, stellten aber die Funkti­o­ns­fä­higkeit der öffentlich-rechtlichen Abfal­l­ent­sorgung nicht grundsätzlich in Frage.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 21/08 des VG Koblenz vom 06.05.2008

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