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Dokument-Nr. 5077

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Verwaltungsgericht Koblenz Beschluss12.10.2007

Keine Beein­träch­tigung des Ortsbildes durch neue Hausfassade

Ein Ortsbild ist nicht schon dann beeinträchtigt, wenn sich ein Bauwerk negativ auf seine unmittelbare und nähere Umgebung auswirkt. Selbst eine darüber hinausgehende Beein­träch­tigung ist nur dann beachtlich, wenn das vorhandene Ortsbild schützenswert ist. Das entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz.

Weil eine Stadt im Rhein-Lahn-Kreis der Auffassung war, der geplante Umbau einer Doppel­haus­hälfte beeinträchtige ihr Ortsbild, verweigerte sie das Einvernehmen zur Baugenehmigung. Zur Begründung führte sie an, die über 8 Meter hohe, ungegliederte Fassadenwand wirke im Vergleich zum Nachbargebäude völlig unpro­por­ti­oniert. Außerdem passe die geplante Flach­da­ch­kon­struktion nicht zu den Häusern in der näheren Umgebung, da diese allesamt geneigte Dachformen aufwiesen. Der zuständige Landkreis war anderer Ansicht und machte von seinem Recht Gebrauch, das Einvernehmen der Stadt im bauauf­sicht­lichen Verfahren zu ersetzen. Die Stadt beantragte daraufhin gerichtlichen Eilrechtsschutz gegen die Baugenehmigung.

Der Antrag blieb ohne Erfolg. Die Richter entschieden, dass eine relevante Beein­träch­tigung des Ortsbildes aus zwei Gründen nicht vorliege. Zum einen habe die Antragstellerin bei ihrer Bewertung einen zu geringen Bereich in den Blick genommen. Sie habe nur auf die unmittelbare Nachbarschaft des geplanten Objektes abgestellt, während das Ortsbild durch einen wesentlich größeren Bereich geprägt werde. Im vorliegenden Fall zeichneten sich die Gebäude der weiteren Nachbarschaft durch große Unter­schied­lichkeit der Proportionen und Dachformen aus. Ein dort vorhandenes Altersheim sprenge schon für sich genommen den Rahmen der Wohnbebauung. Vor diesen Hintergrund stelle die geplante Fassade lediglich ein weiteres, das Gesamtbild nicht störendes Element dar.

Zum anderen sei das Ortsbild im vorliegenden Fall nicht schützenswert. Die verfas­sungs­rechtlich garantierte Baufreiheit des Eigentümers dürfe nur zu Gunsten eines Ortsbildes eingeschränkt werden, das aufgrund seines herausragenden Charakters eine gewisse Wertigkeit für die Allgemeinheit aufweise. Demgegenüber entspreche das hier in Rede stehende Ortsbild dem Üblichen und lasse einen besonderen Charakter gerade vermissen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 38/07 des VG Koblenz vom 31.10.2007

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