15.11.2024
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Dokument-Nr. 3202

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Verwaltungsgericht Koblenz Beschluss06.10.2006

Nutzungs­un­ter­sagung für Schuhmarkt in Einkaufszentrum zulässig

Ein Unternehmen, das in einem Teil eines Einkaufs­zentrums in Zell-Barl ein Schuhgeschäft betreibt, hat die ihm gegenüber verfügte Nutzungs­un­ter­sagung zu beachten. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz.

Das betroffene Einkaufszentrum liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Industrie- und Gewerbegebiet westlich der Barlstraße” der Stadt Zell. Nach dessen Festsetzungen dürfen nur Geschäfte mit bestimmten Sortimenten im Plangebiet geführt werden, zu denen Schuhe nicht gehören. Mit Bescheid vom 24. August 2006 lehnte der Landkreis Cochem-Zell die von dem Betreiber des Einkaufs­zentrums beantragte Baugenehmigung zur Nutzung­s­än­derung eines Sportmarktes zu einem Schuhmarkt ab. Dem Unternehmen, das den Schuhmarkt betreibt, gab der Landkreis unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, die Nutzung des Marktes sofort zu unterlassen. Hiergegen legte das Unternehmen Widerspruch ein und beantragte beim Verwal­tungs­gericht Koblenz vorläufigen Rechtsschutz, um im Einkaufsmarkt weiter Schuhe verkaufen zu können.

Der Antrag blieb ohne Erfolg. Die Interessen des Unternehmens, so das Gericht, hätten zurückzustehen. Denn die Nutzungs­un­ter­sagung sei rechtmäßig. Eine solche Maßnahme sei regelmäßig bereits dann möglich, wenn die Nutzung der baulichen Anlage nicht genehmigt sei. Dies sei hier der Fall, da der Landkreis die erforderliche Baugenehmigung für die Umnutzung nicht erteilt habe. Zudem sei die Nutzung als Schuhmarkt auch nicht offensichtlich geneh­mi­gungsfähig. Finde der Bebauungsplan Anwendung, sei die geplante Nutzung planungs­rechtlich unzulässig, da sie den textlichen Festsetzungen des Plans widerspreche. Stehe der Bebauungsplan der Nutzung als Schuhmarkt nicht entgegen, sei dieser ebenfalls nicht offensichtlich geneh­mi­gungsfähig. Denn dann wäre zu prüfen, ob er sich nach der Art der Nutzung in die Umgebung einfüge. Bei der Beantwortung dieser Frage könne auch das Warensortiment von Bedeutung sein. Da auch keine sonstigen Ermessensfehler erkennbar seien, habe der Landkreis zu Recht die angegriffene Nutzungs­un­ter­sagung verfügt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 32/06 des VG Koblenz vom 11.10.2006

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