25.11.2024
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Dokument-Nr. 5617

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Urteil29.01.2008Verwaltungsgericht Koblenz7 K 702/07.KO
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil29.01.2008

Keine Übernahme von Schüler­be­för­de­rungs­kosten zur GanztagsschuleAnspruch nur bei Besuch der nächstgelegenen Schule der gleichen Schulart

Der Rhein-Lahn-Kreis muss die Schüler­be­för­de­rungs­kosten für ein Kind aus Koblenz nicht übernehmen, das im Kreisgebiet ein Gymnasium mit dem Angebot einer Ganztagsschule besucht. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz.

Die Eltern beantragten beim Landkreis die Übernahme von Beför­de­rungs­kosten für ihre Tochter, die in die fünfte Klasse eines Gymnasiums in privater Trägerschaft geht. Da der Landkreis dies ablehnte, erhoben die Eltern nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren Klage mit dem Hinweis, ein Gymnasium, das als Ganztagsschule betrieben werde, gebe es in Koblenz nicht.

Die Klage blieb ohne Erfolg. Es bestehe hier, so die Richter, kein Anspruch auf Übernahme von Schüler­be­för­de­rungs­kosten. Eine Übernahme komme nur in Betracht, wenn das Kind die nächstgelegene Schule der gleichen Schulart besuchte. Diese Auslegung folge aus den Vorgaben des rheinland-pfälzischen Schulrechts. Die Ganztagsschule in der Form, wie sie das Gymnasium der Tochter der Kläger betreibe, sei keine eigene Schulart, sondern nur eine besondere Form der Organisation der Schulart „Gymnasium”. Da es in Koblenz in einer Entfernung von weniger als 4 km von der Familienwohnung ein Gymnasium in privater Trägerschaft mit der von dem Mädchen gewählten Fremdsprache gebe, lägen die gesetzlichen Anspruchs­vor­aus­set­zungen für die gewünschte Koste­n­er­stattung nicht vor.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 07/08 des VG Koblenz vom 15.02.2008

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