15.11.2024
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Sie sehen einen Müllwagen beim Abholden der Mülltonnen.

Dokument-Nr. 2293

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Urteil30.03.2006Verwaltungsgericht Koblenz7 K 634/05.KO
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil30.03.2006

Müllgebühren werden trotz Abfall­ver­meidung fällig

Ein Kläger, der vorträgt, bei ihm entstünde kein Abfall, muss dies nachweisen, um keine Müllgebühren zahlen zu müssen. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz.

Der Kläger bewohnt mit seiner 5-köpfigen Familie ein Haus in Heimweiler. Er erhob gegen den 2003 ergangenen Müllge­büh­ren­be­scheid des Landkreises Bad Kreuznach Klage und machte geltend, dass in seinem Haushalt kein entsor­gungs­­pflichtiger Abfall entstehe. Die Klage blieb erfolglos. Im Jahre 2004 wurde der Kläger wiederum zu Müllgebühren, und zwar in Höhe von 181,56 €, herangezogen. Auch hiermit zeigte er sich nicht einverstanden und legte dar, dass seine Mülltonne seit drei Jahren leer geblieben sei. Nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren begehrte er wiederum Rechtsschutz beim Verwal­tungs­gericht Koblenz, das die Klage erneut abwies.

Die Gebüh­re­n­er­hebung, so die Richter, sei rechtmäßig. Das Hausgrundstück des Klägers sei an die öffentliche Abfal­l­ent­sorgung angeschlossen. Zudem habe der Landkreis diesem eine Mülltonne zur Verfügung stellen dürfen und müssen. Von daher lägen nach den satzungs­recht­lichen Bestimmungen des Landkreises die Voraussetzungen für eine Gebüh­re­n­er­hebung vor. Ferner habe der Kläger die Vermutung, auf seinem Grundstück falle besei­ti­gungs­pflichtiger Abfall an, nicht widerlegt. Er sei nach den gesetzlichen Vorschriften verpflichtet, diesen Nachweis zu erbringen. Insbesondere habe er nicht belegt, dass er anfallenden Müll selbst ordnungsgemäß und schadlos, also entsprechend den Vorgaben des Abfallrechts, verwerten könne. Er habe bisher lediglich behauptet, dass er bestimmte Abfall­tranchen vermeide, indem er etwa naturbelassene oder recyclebare Produkte einkaufe und andere Abfälle in bestimmter Weise behandle. Er habe auch nicht nachgewiesen, dass die von ihm angewendeten Methoden objektiv zu einer schadlosen Verwertung der Abfälle führten und die Abfälle, die er nach eigenem Bekunden an Dritte weitergebe, von diesen ordnungsgemäß verwertet würden.

Sofern der Kläger allerdings künftig einen Antrag auf Überlassung einer kleineren Mülltonne stelle und geeignete Nachweise über die Verwertung bzw. Vermeidung eines Teils seiner Abfälle erbringe, müsse der Landkreis dem wahrscheinlich entsprechen. Dabei genüge es, wenn der Landkreis im Stande sei, die behaupteten Vermeidungs- und Verwer­tungs­me­thoden nachzu­voll­ziehen. Mache der Kläger aber weiterhin geltend, bei ihm falle überhaupt kein Müll an, müsse er hierfür den vollen Beweis erbringen, was ohne Sachver­stän­di­gen­gut­achten nur schwerlich vorstellbar sei.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 17/06 des VG Koblenz vom 25.04.2006

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