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Urteil06.03.2007Verwaltungsgericht Koblenz7 K 510/06.KO
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil06.03.2007

Büro eines Handwerks­be­triebes in Allgemeinem Wohngebiet zulässig

Das Büro eines störenden Handwerks­be­triebes darf in einem Allgemeinen Wohngebiet zugelassen werden. Das entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz.

Der Kläger wendet sich gegen eine Baugenehmigung, die der Rhein-Hunsrück-Kreis dessen Nachbarn erteilt hatte. Der Nachbar ist Inhaber eines Handwerks­be­triebes für Heizungsbau, Sanitär, Gas und Wasser. Das Lager und ein Direktverkauf für Material befinden sich einige Kilometer entfernt in einer anderen Gemeinde; an seinem Wohnort wollte der Nachbar einen Dachraum zur Nutzung als Büro ausbauen. Der Beklagte erteilte die Genehmigung mit der Einschränkung, dass die Büronutzung keine Ausstellung, Kundenbetreuung, Lagerung und keinen über den normalen Postverkehr hinausgehenden Lieferverkehr umfassen dürfe. Der Kläger ist mit dieser Genehmigung nicht einverstanden. Die Grundstücke lägen in einem Allgemeinen Wohngebiet. Dort seien nur nichtstörende Gewerbebetriebe zulässig, aber keine Handwerks­be­triebe wie der seines Nachbarn. Die Nutzung als Büro führe außerdem zu erheblichem An- und Abfahrtsverkehr, der für ihn unzumutbar sei. Nach erfolglos durchgeführtem Wider­spruchs­ver­fahren erhob er Klage.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Es sei zwar zutreffend, so die Richter, dass störende Handwerks­be­triebe in einem Allgemeinen Wohngebiet unzulässig seien. Allerdings sei die Nutzung des Büros in dieser Hinsicht getrennt von der Nutzung des weit entfernten Materiallagers zu betrachten. Von der Nutzung des Büros seien keine unzumutbaren Belästigungen zu befürchten, zumal alle störenden Tätigkeiten ausdrücklich von der Genehmigung ausgenommen worden seien.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 15/2007 des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 04.04.2007

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