Dokument-Nr. 2188
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil16.03.2006
Keine Entschädigung für Basaltgrubenbesitzer
Die Klägerin, ein Unternehmen der Natursteinindustrie aus Mayen, hat aus naturschutzrechtlichen Bestimmungen keinen Anspruch auf Ausgleich für Nutzungsbeschränkungen, die der Ausbeutung eines in ihrem Eigentum stehenden Basaltvorkommens entgegenstehen. Dies entschied das Verwaltungsgerichts Koblenz.
Im Jahre 1998 ließ das Bergamt Rheinland-Pfalz zu Gunsten der Klägerin einen Hauptbetriebsplan für den Basalttagebau zu. In der Zulassung wies das Bergamt auf die auf einem Grundstück vorhandenen Fledermauspopulationen hin. Diese dürften durch den Tagebau so wenig wie möglich gestört werden. Der Erlass nachträglicher Auflagen bleibe vorbehalten. In der Folgezeit wurde die Fläche wegen der Fledermausarten als potentielles Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) identifiziert. Das Bergamt gab der Klägerin daraufhin im Dezember 2001 auf, vor Aufnahme der Abbautätigkeit auf ihrem Grundstück die Verträglichkeit mit dem Ziel der Erhaltung der Fledermauspopulationen nachzuweisen. Dieser Nachweis gelang der Klägerin nicht. Die von ihr in Auftrag gegebenen Gutachten kamen vielmehr zu dem Ergebnis, dass aufgrund des umfangreichen Fledermausvorkommens auf dem betroffenen Grundstück eine Verträglichkeit des Abbaues nicht erreicht werden könne. Im Oktober 2002 beantragte die Klägerin, das Land möge das betroffene Grundstück zum Verkehrswert von ihr übernehmen oder eine Entschädigung für den Entzug der bislang rechtmäßig ausgeübten Nutzung zahlen. Nachdem das Land bis Mitte 2004 über diesen Antrag nicht entschieden hatte, erhob die Klägerin Klage.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Klägerin, so das Gericht, habe aufgrund naturschutzrechtlicher Bestimmungen keinen Anspruch gegen das Land Rheinland-Pfalz auf Ausgleichszahlung. Das Land habe durch die nachträgliche Auflage, die Verträglichkeit des Abbaus nachzuweisen, nicht in die Nutzung eingegriffen. Die Anordnung, vor Aufnahme der Abbautätigkeit deren Verträglichkeit gemäß der FFH-Richtlinie nachzuweisen, finde ihre Grundlage ausweislich der Begründung des Bergamtes im Bundesberggesetz und nicht in den naturschutzrechtlichen Bestimmungen. Ferner könne sich die Klägerin nicht darauf berufen, das Land habe durch die verspätete Meldung der Fläche eine Vorwirkung des Schutzregimes der FFH-Richtlinie erst ausgelöst und damit den Abbau unmöglich gemacht. Denn auch bei rechtzeitiger Meldung der Fläche innerhalb der von der Richtlinie vorgeschriebenen Frist von drei Jahren Fläche, wäre eine Ausbeutung des Grundeigentums ohne Verträglichkeitsnachweis unzulässig gewesen. Bei der betroffenen Fläche handele es sich ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Verträglichkeitsprüfung um eines der bedeutendsten Winter- und Schwarmquartiere für Fledermäuse in Deutschland. Von daher sei das Vorhaben schon im Vorfeld an den artenschutzrechtlichen Anforderungen der Richtlinie zu messen gewesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.05.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 16/06 des VG Koblenz vom 06.04.2006
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