15.11.2024
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Dokument-Nr. 2188

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Urteil16.03.2006Verwaltungsgericht Koblenz7 K 390/06.KO
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil16.03.2006

Keine Entschädigung für Basalt­gru­ben­be­sitzer

Die Klägerin, ein Unternehmen der Natur­stein­in­dustrie aus Mayen, hat aus natur­schutz­recht­lichen Bestimmungen keinen Anspruch auf Ausgleich für Nutzungs­be­schrän­kungen, die der Ausbeutung eines in ihrem Eigentum stehenden Basalt­vor­kommens entgegenstehen. Dies entschied das Verwal­tungs­ge­richts Koblenz.

Im Jahre 1998 ließ das Bergamt Rheinland-Pfalz zu Gunsten der Klägerin einen Haupt­be­trie­bsplan für den Basalttagebau zu. In der Zulassung wies das Bergamt auf die auf einem Grundstück vorhandenen Fleder­maus­po­pu­la­tionen hin. Diese dürften durch den Tagebau so wenig wie möglich gestört werden. Der Erlass nachträglicher Auflagen bleibe vorbehalten. In der Folgezeit wurde die Fläche wegen der Fledermausarten als potentielles Gebiet von gemein­schaft­licher Bedeutung im Sinne der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) identifiziert. Das Bergamt gab der Klägerin daraufhin im Dezember 2001 auf, vor Aufnahme der Abbautätigkeit auf ihrem Grundstück die Verträglichkeit mit dem Ziel der Erhaltung der Fleder­maus­po­pu­la­tionen nachzuweisen. Dieser Nachweis gelang der Klägerin nicht. Die von ihr in Auftrag gegebenen Gutachten kamen vielmehr zu dem Ergebnis, dass aufgrund des umfangreichen Fleder­maus­vor­kommens auf dem betroffenen Grundstück eine Verträglichkeit des Abbaues nicht erreicht werden könne. Im Oktober 2002 beantragte die Klägerin, das Land möge das betroffene Grundstück zum Verkehrswert von ihr übernehmen oder eine Entschädigung für den Entzug der bislang rechtmäßig ausgeübten Nutzung zahlen. Nachdem das Land bis Mitte 2004 über diesen Antrag nicht entschieden hatte, erhob die Klägerin Klage.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Klägerin, so das Gericht, habe aufgrund natur­schutz­recht­licher Bestimmungen keinen Anspruch gegen das Land Rheinland-Pfalz auf Ausgleichs­zahlung. Das Land habe durch die nachträgliche Auflage, die Verträglichkeit des Abbaus nachzuweisen, nicht in die Nutzung eingegriffen. Die Anordnung, vor Aufnahme der Abbautätigkeit deren Verträglichkeit gemäß der FFH-Richtlinie nachzuweisen, finde ihre Grundlage ausweislich der Begründung des Bergamtes im Bundes­berg­gesetz und nicht in den natur­schutz­recht­lichen Bestimmungen. Ferner könne sich die Klägerin nicht darauf berufen, das Land habe durch die verspätete Meldung der Fläche eine Vorwirkung des Schutzregimes der FFH-Richtlinie erst ausgelöst und damit den Abbau unmöglich gemacht. Denn auch bei rechtzeitiger Meldung der Fläche innerhalb der von der Richtlinie vorge­schriebenen Frist von drei Jahren Fläche, wäre eine Ausbeutung des Grundeigentums ohne Verträg­lich­keits­nachweis unzulässig gewesen. Bei der betroffenen Fläche handele es sich ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Verträg­lich­keits­prüfung um eines der bedeutendsten Winter- und Schwa­r­m­quartiere für Fledermäuse in Deutschland. Von daher sei das Vorhaben schon im Vorfeld an den arten­schutz­recht­lichen Anforderungen der Richtlinie zu messen gewesen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 16/06 des VG Koblenz vom 06.04.2006

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