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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil17.11.2009
Errichtung von Pkw-Stellplätzen in Mischgebiet darf nur aus gewichtigen Gründen eingeschränkt werdenVG Koblenz zweifelt Rechtmäßigkeit von Stellplatzsatzung an
Eine Baugenehmigung für die Errichtung von Pkw-Stellplätzen im so genannten vereinfachten Verfahren kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, es fehle wegen einer entgegenstehenden Stellplatzsatzung am notwendigen Sachbescheidungsinteresse, wenn gegen die Satzung Rechtmäßigkeitsbedenken bestehen. Dies hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden.
Der Kläger, Eigentümer eines mit einem Wohn- und einem Geschäftshaus bebauten Grundstücks in Lautzenhausen, beantragte eine Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren für 14 Stellplätze. Nach einer Stellplatzsatzung der Ortsgemeinde sind für die Errichtung von Stellplätzen Höchstzahlen vorgesehen. In der Begründung zur Satzung heißt es, aufgrund der Lage von Lautzenhausen in unmittelbarer Nähe zum Flughafen Hahn drohe die Entstehung zahlreicher Parkplätze für Flugreisende auf Privatgrundstücken. Dies führe zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Ortsbildes. Die Verbandsgemeinde Kirchberg erteilte dem Kläger daraufhin eine Baugenehmigung für lediglich 8 Stellplätze unter Hinweis auf die Satzung. Der hiergegen erhobene Widerspruch des Klägers wurde mit der Begründung zurückgewiesen, der Kläger habe kein Sachbescheidungsinteresse an einer Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren, da die Stellplatzsatzung der Errichtung der Stellplätze entgegenstehe und diese daher nicht legal verwirklicht werden könnten.
Bauplanung verstößt nicht gegen Stellplatzsatzung
Die daraufhin vor dem Verwaltungsgericht Koblenz erhobene Klage hatte Erfolg. Dem Kläger, so die Richter, könne ein Sachbescheidungsinteresse an der Erteilung der Genehmigung für die beantragten Stellplätze nicht abgesprochen werden. Dies sei nur dann möglich, wenn das Vorhaben offensichtlich gegen die Stellplatzsatzung verstoße. Davon könne hier jedoch nicht gesprochen werden. Denn es lägen Rechtmäßigkeitsbedenken gegen die Satzung vor. So bestehe etwa Anlass zur Überprüfung, ob für die Stellplatzsatzung, wie erforderlich, gewichtige städtebauliche Gründe vorlägen. In einem Mischgebiet, wie es hier vorliege und in dem eine gewerbliche Stellplatzvermietung zulässig sei, bedürfe es bei einer Verhinderung der gewerblichen Nutzung besonderer gewichtiger Gründe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.12.2009
Quelle: ra-online, VG Koblenz
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