14.11.2024
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Dokument-Nr. 8974

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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil17.11.2009

Errichtung von Pkw-Stellplätzen in Mischgebiet darf nur aus gewichtigen Gründen eingeschränkt werdenVG Koblenz zweifelt Rechtmäßigkeit von Stell­platz­satzung an

Eine Baugenehmigung für die Errichtung von Pkw-Stellplätzen im so genannten vereinfachten Verfahren kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, es fehle wegen einer entge­gen­ste­henden Stell­platz­satzung am notwendigen Sachbe­schei­dungs­in­teresse, wenn gegen die Satzung Recht­mä­ßig­keits­be­denken bestehen. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Koblenz entschieden.

Der Kläger, Eigentümer eines mit einem Wohn- und einem Geschäftshaus bebauten Grundstücks in Lautzenhausen, beantragte eine Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren für 14 Stellplätze. Nach einer Stell­platz­satzung der Ortsgemeinde sind für die Errichtung von Stellplätzen Höchstzahlen vorgesehen. In der Begründung zur Satzung heißt es, aufgrund der Lage von Lautzenhausen in unmittelbarer Nähe zum Flughafen Hahn drohe die Entstehung zahlreicher Parkplätze für Flugreisende auf Privat­grund­s­tücken. Dies führe zu einer erheblichen Beein­träch­tigung des Ortsbildes. Die Verbands­ge­meinde Kirchberg erteilte dem Kläger daraufhin eine Baugenehmigung für lediglich 8 Stellplätze unter Hinweis auf die Satzung. Der hiergegen erhobene Widerspruch des Klägers wurde mit der Begründung zurückgewiesen, der Kläger habe kein Sachbe­schei­dungs­in­teresse an einer Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren, da die Stell­platz­satzung der Errichtung der Stellplätze entgegenstehe und diese daher nicht legal verwirklicht werden könnten.

Bauplanung verstößt nicht gegen Stell­platz­satzung

Die daraufhin vor dem Verwal­tungs­gericht Koblenz erhobene Klage hatte Erfolg. Dem Kläger, so die Richter, könne ein Sachbe­schei­dungs­in­teresse an der Erteilung der Genehmigung für die beantragten Stellplätze nicht abgesprochen werden. Dies sei nur dann möglich, wenn das Vorhaben offensichtlich gegen die Stell­platz­satzung verstoße. Davon könne hier jedoch nicht gesprochen werden. Denn es lägen Recht­mä­ßig­keits­be­denken gegen die Satzung vor. So bestehe etwa Anlass zur Überprüfung, ob für die Stell­platz­satzung, wie erforderlich, gewichtige städtebauliche Gründe vorlägen. In einem Mischgebiet, wie es hier vorliege und in dem eine gewerbliche Stell­platz­ver­mietung zulässig sei, bedürfe es bei einer Verhinderung der gewerblichen Nutzung besonderer gewichtiger Gründe.

Quelle: ra-online, VG Koblenz

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