Die Kläger, ein Ehepaar aus Lahnstein, haben ihr Wohngrundstück mit einem Lamellenzaun eingefriedet, der bis zur gemeinsamen Straßenfront reicht. Auf dem Lamellenzaun befindet sich zur Seite der Nachbarn hin eine Stacheldrahtbewehrung, vor dem Zaun steht noch auf dem Grundstück der Kläger ein weiterer, etwa 1,30 m hoher Holzzaun. Nachdem die Stadt Lahnstein hiervon Kenntnis erhielt, gab sie den Klägern auf, den Stacheldraht auf dem Lamellenzaun zu entfernen. Hiermit war das Ehepaar nicht einverstanden. Ihre Klage blieb ohne Erfolg.
Die Verfügung, so das Verwaltungsgericht, sei rechtmäßig. Die Stacheldrahtbewehrung auf dem Zaun müsse beseitigt werden, da sie eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle. Zwar sei die Höhe des Zauns nicht zu beanstanden. Jedoch sei die Stacheldrahtbewehrung trotz einer Höhe von 1,80 m bis 2,00 m über dem Erdboden für Kinder ohne weiteres zu erreichen. Von daher könne sich ein auf dem Grundstück des Nachbarn spielendes Kind an den Händen verletzen, wenn es versuche, auf den Lamellenzaun zu klettern.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.12.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 41/06 des VG Koblenz vom 12.12.2006