21.11.2024
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Dokument-Nr. 3541

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Urteil28.11.2006Verwaltungsgericht Koblenz7 K 2595/05.KO
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil28.11.2006

Nachbarsgrenze nur ohne StacheldrahtZaun darf keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit sein

Die Bauauf­sichts­be­hörden können die Beseitigung eines Stachel­drahtzauns auf einer Einfriedung verlangen, wenn hierdurch spielende Kinder gefährdet werden können. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Koblenz.

Die Kläger, ein Ehepaar aus Lahnstein, haben ihr Wohngrundstück mit einem Lamellenzaun eingefriedet, der bis zur gemeinsamen Straßenfront reicht. Auf dem Lamellenzaun befindet sich zur Seite der Nachbarn hin eine Stachel­draht­be­wehrung, vor dem Zaun steht noch auf dem Grundstück der Kläger ein weiterer, etwa 1,30 m hoher Holzzaun. Nachdem die Stadt Lahnstein hiervon Kenntnis erhielt, gab sie den Klägern auf, den Stacheldraht auf dem Lamellenzaun zu entfernen. Hiermit war das Ehepaar nicht einverstanden. Ihre Klage blieb ohne Erfolg.

Die Verfügung, so das Verwal­tungs­gericht, sei rechtmäßig. Die Stachel­draht­be­wehrung auf dem Zaun müsse beseitigt werden, da sie eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle. Zwar sei die Höhe des Zauns nicht zu beanstanden. Jedoch sei die Stachel­draht­be­wehrung trotz einer Höhe von 1,80 m bis 2,00 m über dem Erdboden für Kinder ohne weiteres zu erreichen. Von daher könne sich ein auf dem Grundstück des Nachbarn spielendes Kind an den Händen verletzen, wenn es versuche, auf den Lamellenzaun zu klettern.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 41/06 des VG Koblenz vom 12.12.2006

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