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Dokument-Nr. 2573

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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil14.06.2006

Keine Anwalts­kos­te­n­er­stattung nach Streit um Wehrdienst­taug­lichkeitEinfaches Wider­spruchs­ver­fahren kann ohne Rechtsbeistand durchgeführt werden

Ein Wehrpflichtiger kann nach erfolgreichem Widerspruch gegen seinen Muste­rungs­be­scheid nicht notwen­di­gerweise die Erstattung von Anwaltskosten verlangen. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz.

Die Erstattung von Anwaltskosten für ein Wider­spruchs­ver­fahren, so das Gericht, könne im Allgemeinen nur dann verlangt werden, wenn der Wider­spruchs­führer die Beauftragung eines Anwaltes für erforderlich halten durfte und es ihm nicht zumutbar gewesen sei, das Verfahren selbst zu führen. Diese Voraussetzungen seien im Falle des Klägers nicht gegeben. Dieser habe mit seinem Widerspruch erstmals geltend gemacht, seit seiner Kindheit an Asthma und Atembeschwerden zu leiden. Nachdem die Wider­spruchs­behörde davon erfahren habe, habe sie den Kläger untersuchen lassen und sodann unverzüglich den Muste­rungs­be­scheid aufgehoben. Für den Kläger sei von Anfang an erkennbar gewesen, dass die Erkrankung geeignet sei, seine Tauglichkeit in Frage zu stellen. Daher sei es ihm auch zumutbar gewesen, zunächst selbst Widerspruch einzulegen, ein entsprechendes ärztliches Attest vorzulegen und abzuwarten, ob dem Widerspruch nicht abgeholfen wird. Der sofortigen Einschaltung eines Rechtsanwaltes habe es jedenfalls nicht bedurft.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 20/06 des VG Koblenz vom 26.06.2006

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