14.11.2024
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Dokument-Nr. 3607

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Urteil19.12.2006Verwaltungsgericht Koblenz7 K 1278/05.KO
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil19.12.2006

In der Abiturprüfung darf auch nicht Gelehrtes geprüft werden - Prüfungsfragen dürfen weit gefasst werdenAbiturprüfung nicht bestanden

In der mündlichen Abiturprüfung dürfen weit gefasste Fragen gestellt werden. Auch die Frage nach einem im Unterricht nicht gelehrten Detail ist zulässig. Das geht aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Koblenz hervor, dass den Antrag eines Schülers auf Wiederholung der mündlichen Abiturprüfung abwies.

Ein Schüler, der das Abitur aufgrund einer mündlichen Prüfung im Fach Gemein­schaftskunde/Geschichte nicht bestanden hatte, hat keinen Anspruch auf Wiederholung der Prüfung.

Dem Schüler wurden in der mündlichen Abiturprüfung Fragen zu dem Themen­schwerpunkt „Geschichte der DDR” gestellt. Im Anschluss daran teilte ihm die Prüfungs­kom­mission mit, dass seine Leistung mit einem Punkt bewertet worden sei und er das Abitur nicht bestanden habe. Hiermit war der Schüler nicht einverstanden. Die Prüfung habe gegen fundamentale Prüfungs­grundsätze verstoßen. Eine der Fragen sei derart weitschweifig und vieldeutig gefasst gewesen, dass sie ohne Hilfestellung nicht zu bewältigen gewesen sei. Eine weitere Frage habe sich auf ein Detail bezogen, das im Unterricht nicht behandelt worden sei. Außerdem weiche das im Unterricht Gelehrte zum Teil von der historischen Wahrheit ab, so dass es gar nicht darauf ankomme, ob und wie er auf diesbezügliche Fragen geantwortet habe. Nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren erhob der Schüler Klage und beantragte seine Zulassung zu einer Wiederholung der Prüfung.

Dies lehnte das Verwal­tungs­gericht Koblenz ab. Die Prüfungsfragen, so die Richter, seien nicht zu beanstanden. Gerade bei weit gefassten Fragen stünde dem Prüfling ein breites Spektrum vertretbarer Antworten zur Verfügung, aus dem er sich frei bedienen könne. Der Kläger habe demgegenüber nicht dargelegt, überhaupt eine der in Betracht kommenden Auffassungen selbst geäußert und vertreten zu haben. Die knappen Antworten des Klägers stellten schon deshalb keine vertretbare Lösung dar, weil sie jegliche Begründung vermissen ließen. Auch die Frage nach einem im Unterricht nicht gelehrten Detail sei zulässig gewesen. Es entspreche dem Anfor­de­rungs­profil der Abiturprüfung, selbständige Begründungen, Folgerungen, Deutungen und Wertungen zu verlangen. Schließlich wäre die Prüfung auch dann nicht zu beanstanden, wenn - was die Richter ausdrücklich offen ließen - der gelehrte Unter­richts­inhalt tatsächlich in einem bestimmten Punkt von der historischen Wahrheit abgewichen sein sollte. In einem solchen Fall sei den Anforderungen an ein faires Verfahren genügt, wenn dem Prüfling das im Unterricht Gelehrte nicht als Fehler angerechnet werde. Keinesfalls sei es ausreichend, dass der Prüfling gar nicht antworte oder seine Antworten nicht nachvollziehbar begründe.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Koblenz vom 04.01.2007

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