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Dokument-Nr. 1436

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Urteil22.11.2005Verwaltungsgericht Koblenz7 K 1036/05.KO
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil22.11.2005

Kein Damwildgehege am Karbach

Die Genehmigung für ein Damwildgehege ist zu versagen, wenn dessen Anlegung einen naturnahen Bachabschnitt wesentlich verändert. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz.

Die Kläger beantragten die Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung eines Damwildgeheges auf dem Gemeindegebiet von Hungenroth und Karbach. Durch die für diese Nutzung vorgesehene Fläche verläuft der Karbach oder Thalbach, ein Gewässer 3. Ordnung, das von dem geplanten Wildschutzzaun durchquert werden soll. Der Rhein-Hunsrück-Kreis lehnte die Erteilung einer landes­pfle­ge­rischen Genehmigung für das Tiergehege ab, da die landes­pfle­ge­rischen Bestimmungen das Vorhaben nicht zuließen. Nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren erhoben die Kläger Klage.

Das Verwal­tungs­gericht Koblenz wies die Klage ab. Die Kläger, so die Richter, hätten keinen Anspruch auf die Erteilung der beantragten Genehmigung. Nach den landes­pfle­ge­rischen Bestimmungen sei es verboten, naturnahe und unverbaute Bach- und Flussabschnitte zu beseitigen, zu zerstören, zu beschädigen oder deren charak­te­ris­tischen Zustand zu verändern. Der hier betroffene Bachabschnitt werde maßgeblich durch seine Eigenschaft als Teil der freien Natur geprägt. Dieser Eindruck werde durch die Schaffung einer Einzäunung verändert. Damit erhalte der Bach eine deutlich sichtbare Begrenzung, die ihn künstlich aus der Landschaft abhebe. Zwar befinde sich nördlich an das von den Klägern geplante Gehege bereits eine Anlage mit Damwild. Daraus ergebe sich aber nicht, dass die Bachlandschaft nun nicht mehr schutzbedürftig sei.

Gegen dieses Urteil können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 43/05 des VG Koblenz vom 09.12.2005

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