Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung und wendet sich gegen eine Rückbauverfügung. Er hatte ursprünglich die Genehmigung erhalten, ein Einfamilienhaus im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes zu errichten. Der Bebauungsplan setzt unter anderem eine zulässige Firsthöhe von 9 Metern fest, die von der Oberkante des Erdgeschoss-Fußboden zu messen ist. Bei einer Kontrolle stellte die Bauaufsichtsbehörde fest, dass der Kläger sein Haus abweichend von den Antragsunterlagen etwa 70 cm zu hoch gebaut hatte. Sie ordnete daher die Einstellung der Bauarbeiten und den Rückbau des Hauses auf eine plankonforme Höhe an. Daraufhin änderte der Kläger seine Planung und legte Bauzeichnungen vor, nach denen der Erdgeschoss-Fußboden in Teilbereichen um etwa 70 Zentimeter angehoben werden sollte. Die Raumhöhe sollte dort nur noch gut 2 Meter betragen und es sollten weitere Stufen eingebaut werden, um das Erdgeschoss zu erreichen. Die Bauaufsichtsbehörde verweigerte die Genehmigung des geänderten Antrages und hielt an ihrer Rückbauverfügung fest. Nach erfolglos durchgeführten Widerspruchsverfahren erhob der Kläger Klage.
Die Klagen hatten keinen Erfolg. Die Erhöhung des Erdgeschoss-Fußbodens, so die Richter, sei für die Bestimmung der Firsthöhe bedeutungslos, da es sich um eine reine Scheinplanung handele. Zwar bestimme grundsätzlich der Bauherr den Inhalt seines Bauvorhabens. Eine Planung, die mit Blick auf das Gesamtnutzungskonzept eines Hauses keine sinnvolle Funktion erfülle, sondern allein der Umgehung gesetzlicher Vorschriften diene, sei jedoch unbeachtlich. Im vorliegenden Fall bringe die geänderte Planung nur Nachteile für das Einfamilienhaus mit sich. An zentraler Stelle, nämlich im Erdgeschoss, ginge wertvoller Wohnraum verloren und der Zugang zu den Räumen würde unnötig erschwert. Einziger Zweck der Umplanung sei es daher gewesen, die Begrenzung der Firsthöhe zu umgehen.
Auch die Rückbauverfügung der Beklagten sei rechtmäßig ergangen. Der Rückbau sei zwar mit einem hohen Kostenaufwand verbunden. Wer als Bauherr aber bewusst abweichend von der Baugenehmigung baue und dabei gegen wesentliche Festsetzungen eines Bebauungsplanes verstoße, tue dies auf eigenes Risiko und müsse mit einem größeren finanziellen Schaden rechnen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.07.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 25/07 des VG Koblenz vom 02.07.2007