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Dokument-Nr. 14948

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Verwaltungsgericht Koblenz Beschluss06.12.2012

Alkohol am Steuer: Polizeianwärter darf Dienstgeschäfte nicht mehr führenMangelnde charakterliche Eignung für den Beruf des Polizeibeamten

Einem Polizeianwärter kann nach einer Trunken­heitsfahrt vorläufig die Führung seiner Dienstgeschäfte untersagt werden. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Koblenz in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden.

Der Antragsteller, der sich als Polizei­kom­mis­sa­r­an­wärter in der Ausbildung zum Polizei­voll­zugs­beamten befindet und dazu in einem Beamten­ver­hältnis auf Widerruf steht, war mit seinem Fahrzeug in eine Verkehr­s­kon­trolle geraten. Dabei wurde eine Atema­l­ko­hol­kon­zen­tration von mehr als 1,2 Promille festgestellt. Daraufhin untersagte ihm sein Dienstherr die Führung der Dienstgeschäfte und ordnete den sofortigen Vollzug dieser Maßnahme an. Dagegen hat der Antragsteller Widerspruch erhoben; darüber hinaus hat er beim Verwal­tungs­gericht Koblenz einstweiligen Rechtsschutz beantragt mit dem Ziel, für die Dauer des Wider­spruchs­ver­fahrens zunächst weiter seinen Dienst ausüben zu dürfen.

Das Verwal­tungs­gericht lehnte den Antrag ab. Bei Abwägung des Interesses des Antragstellers, bis zu einer Entscheidung über seinen Widerspruch und eine evtl. nachfolgende Klage einstweilen seinen Dienst­ge­schäften weiter nachgehen zu können, mit dem öffentlichen Interesse an einem sofortigen Vollzug der Maßnahme überwiege Letzteres. Die angefochtene Unter­sa­gungs­ver­fügung sei nämlich offensichtlich rechtmäßig.

Ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte – solche nehme auch wahr, wer zu seiner Ausbildung beschäftigt werde – könne nach dem Beamten­sta­tus­gesetz bei Vorliegen zwingender dienstlicher Gründe ausgesprochen werden. Ein solcher liege u. a. dann vor, wenn ein auf die Beendigung des Beamten­ver­hält­nisses gerichtetes Verfahren zu erwarten stehe. Dies sei hier der Fall. Beamte auf Widerruf könne der Dienstherr grundsätzlich jederzeit entlassen. Vor diesem Hintergrund, so die Koblenzer Richter, sei es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr aus einer strafbaren Trunken­heitsfahrt bei gleichzeitigem Fehlen besonderer Umstände, etwa einer unverschuldeten Ausnah­me­si­tuation, auf eine mangelnde charakterliche Eignung für den Beruf des Polizeibeamten schließe. Einer zusätzlichen Gesamtwürdigung aller für und gegen die Eignung des Betroffenen sprechenden dienstlichen und außer­dienst­lichen Verhal­tens­weisen bedürfe es nicht. Wenn ein Polizeibeamter, der regelmäßig auch zur Unterbindung von Trunken­heits­de­likten im Verkehr eingesetzt werde bzw. einsetzbar sein müsse, bereits in seiner Ausbildungszeit selbst ohne Not ein derartiges Delikt begehe und damit in einem zentralen Bereich polizeilicher Aufgaben versage, könne schon daraus die Prognose für eine endgültige Nichteignung als Lebens­zeit­beamter abgeleitet werden, ohne dass es noch konkreter Anhaltspunkte für eine Wieder­ho­lungs­gefahr bedürfe. Dies gelte umso mehr, als Polizeibeamte Waffenträger seien.

Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Koblenz (pm/pt)

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