Der Auffahrunfall einer Lehrerin, die schon zuvor an einem Hals- und Lendenwirbelsäulensyndrom gelitten hatte, wurde zu Recht nicht als Dienstunfall anerkannt, entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Die Klägerin wurde auf dem Weg zum Schuldienst in einen Auffahrunfall verwickelt. Nach dem Unfall klagte sie über vermehrte Hals- und Lendenwirbelsäulenbeschwerden und begehrte die Anerkennung als Dienstunfall. Dies lehnte die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion ab und führte zur Begründung aus, die Klägerin leide schon seit über zwanzig Jahren an Vorschädigungen der Hals- und Lendenwirbelsäule, auf die die Beschwerden zurückzuführen seien. Nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren erhob die Klägerin Klage.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Dienstunfälle, so die Richter, müssten in engem Zusammenhang mit der Beamtentätigkeit stehen. Nicht dienstbezogene Risiken wie persönliche Anlagen, Gesundheitsschäden oder Abnutzungserscheinungen habe nicht der Dienstherr, sondern der Beamte selbst zu tragen. Habe ein Leiden mehrere Ursachen, sei nur diejenige für die Anerkennung als Dienstunfall relevant, die den anderen gegenüber von überragender Bedeutung sei und die den Schadenseintritt entscheidend mitgeprägt habe. Unbeachtlich seien dagegen so genannte Gelegenheitsursachen, die rein zufällig im Dienst geschehen seien und bei jedem anderen nicht zu vermeidenden Anlass in naher Zukunft genauso eingetreten wären. So sei es aber bei der Klägerin gewesen. Sie habe zwar nach dem Unfall zusätzliche Beschwerden gehabt. Deren wesentliche Ursache sei aber nicht in dem Auffahrunfall, sondern in ihrer Vorerkrankung zu suchen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.04.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 16/2007 des OVG Rheinland-Pfalz vom 05.04.2007