14.11.2024
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Dokument-Nr. 4064

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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil13.03.2007

Vorerkrankungen: Keine Anerkennung von Dienstunfall

Dienstunfälle von Beamten müssen in engem Zusammenhang mit der Beamten­tä­tigkeit stehen. Sie müssen nur dann als solche anerkannt werden, wenn nicht persönliche Anlagen, vorhergehende Gesund­heits­schäden oder Abnut­zungs­er­schei­nungen maßgeblich für die entstandenen Probleme verantwortlich sind. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Koblenz entschieden.

Der Auffahrunfall einer Lehrerin, die schon zuvor an einem Hals- und Lenden­wir­bel­säu­len­syndrom gelitten hatte, wurde zu Recht nicht als Dienstunfall anerkannt, entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz.

Die Klägerin wurde auf dem Weg zum Schuldienst in einen Auffahrunfall verwickelt. Nach dem Unfall klagte sie über vermehrte Hals- und Lenden­wir­bel­säu­len­be­schwerden und begehrte die Anerkennung als Dienstunfall. Dies lehnte die Aufsichts- und Dienst­leis­tungs­di­rektion ab und führte zur Begründung aus, die Klägerin leide schon seit über zwanzig Jahren an Vorschädigungen der Hals- und Lenden­wir­belsäule, auf die die Beschwerden zurückzuführen seien. Nach erfolglos durchgeführtem Wider­spruchs­ver­fahren erhob die Klägerin Klage.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Dienstunfälle, so die Richter, müssten in engem Zusammenhang mit der Beamten­tä­tigkeit stehen. Nicht dienstbezogene Risiken wie persönliche Anlagen, Gesund­heits­schäden oder Abnut­­zungs­er­schei­nungen habe nicht der Dienstherr, sondern der Beamte selbst zu tragen. Habe ein Leiden mehrere Ursachen, sei nur diejenige für die Anerkennung als Dienstunfall relevant, die den anderen gegenüber von überragender Bedeutung sei und die den Schaden­s­eintritt entscheidend mitgeprägt habe. Unbeachtlich seien dagegen so genannte Gelegen­heits­ur­sachen, die rein zufällig im Dienst geschehen seien und bei jedem anderen nicht zu vermeidenden Anlass in naher Zukunft ge­nauso eingetreten wären. So sei es aber bei der Klägerin gewesen. Sie habe zwar nach dem Unfall zusätzliche Beschwerden gehabt. Deren wesentliche Ursache sei aber nicht in dem Auffahrunfall, sondern in ihrer Vorerkrankung zu suchen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 16/2007 des OVG Rheinland-Pfalz vom 05.04.2007

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