24.11.2024
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Dokument-Nr. 105

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Verwaltungsgericht Koblenz Entscheidung05.11.2004

Verkehrsunfall mit Blaulicht und Martinshorn kein qualifizierter Dienstunfall

Ein Verkehrsunfall, den eine Polizeibeamtin bei einer Einsatzfahrt als Beifahrerin mit eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn erlitten hat, stellt regelmäßig keinen qualifizierten Dienstunfall im Sinne der beamten­recht­lichen Vorschriften dar. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz.

Die 1969 geborene Klägerin stand im Dienst des Landes Rheinland-Pfalz und war als Polizei­o­ber­meisterin bei der Polizei­in­spektion Neuwied eingesetzt, bevor sie im Jahre 2004 wegen Dienst­un­fä­higkeit aus dem Beamten­ver­hältnis entlassen wurde. Am 22. April 1995 gegen 15.00 Uhr unternahm sie nach Meldung eines Verkehrsunfalls als Beifahrerin eines Streifenwagens der Marke Ford Sierra eine Einsatzfahrt mit eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn auf der Landesstraße 258 zwischen Dierdorf und Anhausen. Bei einem Überholvorgang stieß das von einem Kollegen gelenkte Polizeifahrzeug mit einem entge­gen­kom­menden Mercedes frontal zusammen. Dabei erlitt die Klägerin schwere Verletzungen an Händen und Füßen sowie am Brustkorb.

Mit der bloßen Anerkennung als Dienstunfall war die Klägerin nicht einverstanden, sondern verlangte darüber hinaus die Anerkennung als qualifizierter Dienstunfall, was zu einer Erhöhung ihrer Ruhege­halts­bezüge führen würde. Dies lehnte das Polizei­prä­sidium Koblenz aber ab. Nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren erhob die Beamtin Klage vor dem Verwal­tungs­gericht Koblenz, die erfolglos blieb.

Der Unfall bei der Einsatzfahrt sei, so das Gericht, kein qualifizierter Dienstunfall gewesen. Eine solche Qualität hätten nach den gesetzlichen Bestimmungen nur solche Unfälle, bei denen sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung typischerweise einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aussetze. Eine allgemeine Gefährlichkeit des Dienstes, wie sie z. B. mit der Teilnahme am Straßenverkehr verbunden sei, genüge nicht. Die alltägliche Einsatzfahrt zu einem Unfallort mit Blaulicht und Martinshorn bedeute für sich betrachtet kein außer­ge­wöhn­liches Risiko, sondern gehöre zur Polizeiroutine. Hierfür seien Polizeibeamte durch Fahrkurse besonders geschult, so dass sie sich auf ungeschickt oder verkehrswidrig verhaltende andere Verkehrs­teil­nehmer einstellen könnten. Mithin könne im Regelfall nicht die Rede davon sein, dass eine Fahrt mit Blaulicht und Martinshorn für einen Polizeibeamten lebens­ge­fährlich sei. Zudem bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass aufgrund besonderer Umstände die Risiken der Einsatzfahrt erhöht worden seien, was etwa bei einer Verfol­gungsfahrt sein könne.

Quelle: Pressemeldung vom 10.01.2005 des VG Koblenz

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