14.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 4844

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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil16.08.2007

Ehemalige Ortsbür­ger­meisterin muss Schadensersatz zahlen

Eine ehemalige Ortsbür­ger­meisterin muss ihrer Gemeinde Schadensersatz leisten, weil sie Gelder, die sie bei Festen in ihrem Dorf vereinnahmt hat, nicht an die Gemeindekasse abgegeben hat.

Die Beklagte war von 1999 bis 2004 Ortsbür­ger­meisterin von Mörlen. Sie wurde in der Folgezeit u.a. wegen Unterschlagung der Einnahmen aus Festen der Ortsgemeinde (Dorfabend und Martinsfeier) rechtskräftig verurteilt. Belege für Einnahmen und Ausgaben der Feste wurden nicht vollständig bei ihr aufgefunden. Die klagende Ortsgemeinde forderte die ehemalige Bürgermeisterin zunächst auf, 3.690,00 € Schadensersatz zu zahlen oder ein notarielles Schuld­a­n­er­kenntniss zur Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens abzugeben. Da die Beklagte dem nicht nachkam, erhob die Klägerin Klage beim Amtsgericht Westerburg, das den Rechtsstreit an das VG Koblenz verwies. Nach Klageerhebung reduzierte sie ihre Forderung.

Die Koblenzer Richter gaben der Klage, soweit sie noch anhängig war, im Wesentlichen statt. Die ehemalige Ortsbür­ger­meisterin habe 1.499,50 € nebst Zinsen zu zahlen. Ihre rechtliche Grundlage finde die Ausgleichs­pflicht in den beamten­recht­lichen Vorschriften, auch wenn sich die Beklagte nicht mehr im Amt befinde. Danach habe ein kommunaler Wahlbeamter, der vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten verletze, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen habe, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die ehemalige Bürgermeisterin habe gegen zentrale Beamten­pflichten verstoßen, indem sie es unterlassen habe, die Überschüsse der Martinsfeiern 2002 und 2003 und des Dorfabends 2002 an die Gemeindekasse abzuführen. Sie habe zu Lasten ihrer Gemeinde vorsätzlich den Straftatbestand der Unterschlagung verwirklicht, weswegen sie schon strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen worden sei. Sie müsse für den von ihr angerichteten Schaden geradestehen. Für die Martinsfeier 2002 sei ein Betrag von 556,50 €, für die Martinsfeier 2003 ein Betrag von 693,00 € und für den Dorfabend 2002 ein Betrag von 250,00 € nachgewiesen. Die Schätzung der Einnahmen durch die jeweils bei den Feiern anwesenden Ratsmitglieder auf der Grundlage der Einkäufe bzw. der Angaben der ehemaligen Bürgermeisterin in einer Gemein­de­rat­s­sitzung seien nicht zu hoch gegriffen. Da die Forderung weder verjährt noch verwirkt sei, habe die ehemalige Bürgermeisterin Schadensersatz zu leisten.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 32/07 des VG Koblenz vom 11.09.2007

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