03.11.2024
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Dokument-Nr. 104

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Urteil25.11.2004Verwaltungsgericht Koblenz6 K 1708/04.KO
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil25.11.2004

Pensionierung mit 62 Jahren ist verfas­sungsgemäß

Es verstößt nicht gegen den Gleich­heits­grundsatz, dass Polizeibeamte mit unter­schied­lichen Altersgrenzen, die sich nach den geleisteten Diensten bestimmen, in den Ruhestand versetzt werden. Das Verwal­tungs­gericht Koblenz wies die Klage eines Krimi­na­l­haupt­kom­missars ab, der 29 Jahre Bereit­schafts­dienst geleistet hatte und erreichen wollte, wie seine Kollegen nach langjährigem Wechsel­schicht­dienst schon mit 60 Jahren pensioniert zu werden.

Der 59-jährige Kläger aus Koblenz wandte sich gegen die Neuregelungen des rheinland-pfälzischen Beamtengesetzes, die seit 1. Januar 2004 in Kraft sind. Danach werden nicht mehr alle Polizeibeamten mit 60 Jahren pensioniert, sondern nur noch diejenigen, die 25 Jahre in bestimmen Funktionen wie z.B. im Wechsel­schicht­dienst oder in Spezi­al­ein­satz­kom­mandos tätig waren. Die Altersgrenze für die anderen Polizeibeamten liegt je nach Laufbahngruppe und Geburtsjahr zwischen 61 und 64 Jahren.

Der Kläger argumentierte, er müsse gleich behandelt werden wie seine Kollegen im Wechsel­schicht­dienst. Der Bereit­schafts­dienst sei mindestens ebenso belastend, da er neben der normalen Dienstzeit vor allem nachts, an Wochenenden und Feiertagen bei Razzien, schweren Unfällen, Kapita­l­ver­brechen und ähnlichen Sondereinsätzen zu leisten sei. Außerdem sei bedenklich, dass es in den einzelnen Bundesländern nun völlig unter­schiedliche Regelungen zum Pensionsalter gebe und Rheinland-Pfalz als einziges Land unter­schiedliche Altergrenzen für Polizeibeamte vorsehe.

Seine Klage war erfolglos. Die Verwal­tungs­richter stellten fest, dass das Grundrecht auf Gleich­be­handlung nicht verletzt sei. Es sei ohne weiteres einsichtig, dass der Wechsel­schicht­dienst mit größeren physischen und psychischen Belastungen verbunden sei als die vom Kläger geleistete Rufbereitschaft. Der Wechsel­schicht­dienst bedeute einen permanenten Wechsel des gesamten Lebensrhythmus und vollziehe sich zum Großteil antizyklisch zum natürlichen menschlichen Biorhythmus und zum Sozialleben im privaten Umfeld des Beamten. Dagegen bringe die Rufbereitschaft nur einzelne Unterbrechungen der Nachtruhe mit sich und werde bereits während der aktiven Dienstzeit mit einem Freizeit­aus­gleich abgegolten. Dies entspreche auch der Einschätzung des Bundes, der lediglich Beamten im Wechsel­schicht­dienst eine Erschwer­nis­zulage gewähre.

Der Gleichheitssatz gebiete es nicht, eine einheitliche Altersgrenze für alle Beamten festzusetzen. Der Bund ermächtige die Länder ausdrücklich, für einzelne Beamtengruppen eine andere Altersgrenze zu festzulegen als die für Beamten im Allgemeinen geltende Altersgrenze von 65 Jahren. Das rheinland-pfälzische Beamtenrecht differenziere auch zu Recht nach der Laufbahngruppe, da der Dienstherr ein besonderes Interesse daran habe, dass ein Beamter nach einer teureren und längeren Ausbildung als Gegenleistung möglichst lange seinen Dienst leiste.

Quelle: Pressemitteilung des VG Koblenz vom 12.01.2005

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