18.10.2024
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Dokument-Nr. 4342

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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil04.05.2007

Auch ledige Rechts­re­fe­rendare ohne eigene Wohnung haben Anspruch auf Trennungsgeld

Das Verwal­tungs­gericht Koblenz sprach einer ledigen Rechts­re­fe­rendarin einen Anspruch auf Trennungsgeld zu. Sie kann 70 % des für Beamte geltenden Mindestsatzes von 5,98 EUR beanspruchen.

Die Klägerin absolvierte ihren juristischen Vorbe­rei­tungs­dienst in Rheinland-Pfalz. Im Rahmen ihrer Wahlstation wurde sie für drei Monate einem Bundes­mi­nis­terium in Bonn zugewiesen. Ihren Antrag auf Bewilligung von Trennungsgeld lehnte die Aufsichts- und Dienst­leis­tungs­di­rektion ab. Da nicht sie, sondern ihr Lebensgefährte Mieter der Wohnung in Rheinland-Pfalz sei, habe sie als „ledig ohne eigene Wohnung” zu gelten. Ein Anspruch auf Trennungsgeld sei in diesem Fall ausgeschlossen. Damit war die Klägerin nicht einverstanden.

Sie bezahle ihrem Lebensgefährten aufgrund eines Unter­miet­ver­trages monatlich Miete und habe in der gemeinsamen Wohnung ein eigenes Zimmer. Während ihrer Wahlstation habe sie sich eine zweite Wohnung in Bonn nehmen müssen und doppelte Mietkosten getragen. Bei Ehegatten würde auch nicht darauf abgestellt, wer formal Partei des Mietvertrages sei, so dass für nichteheliche Lebens­ge­mein­schaften nichts anderes gelten dürfe. Nach erfolglos durchgeführtem Wider­spruchs­ver­fahren erhob die Klägerin Klage.

Mit der Klage hatte sie nur zum Teil Erfolg. Die Klägerin, so das Gericht, habe keine eigene Wohnung im Sinne der Landes­tren­nungs­geld­ver­ordnung und daher keinen Anspruch auf erhöhtes Trennungsgeld. Eine eigene Wohnung setze Verfü­gungs­be­fugnis an den Räumen voraus. Ein Unter­miet­ver­hältnis begründe aber weder Verfü­gungs­be­fugnis gegenüber dem (Haupt-) Vermieter, noch an den nicht unter­ver­mieteten Räumen. Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, dass bei Ehegatten auf das Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft abgestellt werde. Da nichtehelichen Lebenspartnern nicht die gleichen rechtlichen Pflichten oblägen wie Ehegatten, sei auch ihr Aufwand für die Aufrecht­er­haltung einer zweiten Wohnung regelmäßig geringer.

Das bedeute aber nicht, dass der Klägerin gar kein Trennungsgeld zustehe. Ein völliger Ausschluss lasse sich weder mit dem Wortlaut, noch der Begründung der einschlägigen Gesetze oder einer entsprechender Anwendungen der für Beamte geltenden Regeln begründen. Vielmehr stehe der Klägerin nach Maßgabe des Juris­te­n­aus­bil­dungs­ge­setzes und der Landes­tren­nungs­geld­ver­ordnung für die ersten 14 Tage ihrer Wahlstation Trennungs­rei­segeld und danach Trennungs­ta­gegeld in Höhe von 70 % des für Beamte geltenden Mindestsatzes von 5,98 € zu.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 23/07 des VG Koblenz vom 06.06.2007

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