Die Klägerin absolvierte ihren juristischen Vorbereitungsdienst in Rheinland-Pfalz. Im Rahmen ihrer Wahlstation wurde sie für drei Monate einem Bundesministerium in Bonn zugewiesen. Ihren Antrag auf Bewilligung von Trennungsgeld lehnte die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion ab. Da nicht sie, sondern ihr Lebensgefährte Mieter der Wohnung in Rheinland-Pfalz sei, habe sie als „ledig ohne eigene Wohnung” zu gelten. Ein Anspruch auf Trennungsgeld sei in diesem Fall ausgeschlossen. Damit war die Klägerin nicht einverstanden.
Sie bezahle ihrem Lebensgefährten aufgrund eines Untermietvertrages monatlich Miete und habe in der gemeinsamen Wohnung ein eigenes Zimmer. Während ihrer Wahlstation habe sie sich eine zweite Wohnung in Bonn nehmen müssen und doppelte Mietkosten getragen. Bei Ehegatten würde auch nicht darauf abgestellt, wer formal Partei des Mietvertrages sei, so dass für nichteheliche Lebensgemeinschaften nichts anderes gelten dürfe. Nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren erhob die Klägerin Klage.
Mit der Klage hatte sie nur zum Teil Erfolg. Die Klägerin, so das Gericht, habe keine eigene Wohnung im Sinne der Landestrennungsgeldverordnung und daher keinen Anspruch auf erhöhtes Trennungsgeld. Eine eigene Wohnung setze Verfügungsbefugnis an den Räumen voraus. Ein Untermietverhältnis begründe aber weder Verfügungsbefugnis gegenüber dem (Haupt-) Vermieter, noch an den nicht untervermieteten Räumen. Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, dass bei Ehegatten auf das Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft abgestellt werde. Da nichtehelichen Lebenspartnern nicht die gleichen rechtlichen Pflichten oblägen wie Ehegatten, sei auch ihr Aufwand für die Aufrechterhaltung einer zweiten Wohnung regelmäßig geringer.
Das bedeute aber nicht, dass der Klägerin gar kein Trennungsgeld zustehe. Ein völliger Ausschluss lasse sich weder mit dem Wortlaut, noch der Begründung der einschlägigen Gesetze oder einer entsprechender Anwendungen der für Beamte geltenden Regeln begründen. Vielmehr stehe der Klägerin nach Maßgabe des Juristenausbildungsgesetzes und der Landestrennungsgeldverordnung für die ersten 14 Tage ihrer Wahlstation Trennungsreisegeld und danach Trennungstagegeld in Höhe von 70 % des für Beamte geltenden Mindestsatzes von 5,98 € zu.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.06.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 23/07 des VG Koblenz vom 06.06.2007