23.11.2024
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Dokument-Nr. 3790

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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil13.01.2007

Auch unterhälftige Beschäf­ti­gungszeit ist ruhegehaltfähig

Wer bereits vor seiner Ernennung zum Beamten für seinen Dienstherrn gearbeitet hat, kann sich diese Zeit auch dann als ruhegehaltfähig anerkennen lassen, wenn die Arbeit weniger als eine halbe Stelle ausgemacht hat. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz.

Die Klägerin ist beamtete Grund- und Haupt­schul­lehrerin. Vor ihrer Ernennung hatte sie zehn Jahre als angestellte Lehrerin gearbeitet. Bei der Festsetzung der Vordienstzeiten erkannte die Beklagte fünf der zehn Jahre nicht als ruhegehaltfähig an. Dies sei aus Gründen der Gleich­be­handlung geboten. Die Klägerin habe in den fünf Jahren nämlich nur 13 von 28 Wochenstunden gearbeitet. Beamte hätten demgegenüber bis in das Jahr 1997 hinein mindestens die Hälfte der regulären Arbeitszeit beschäftigt sein müssen. Diejenigen, denen dies nicht möglich gewesen sei, hätten unbezahlten Urlaub genommen oder sogar ihre Entlassung beantragt. Die Klägerin war mit dieser Begründung nicht einverstanden. Sie erklärte, sie hätte damals gerne mehr gearbeitet, das sei aber von Seiten des Dienstherrn nicht möglich gewesen. Nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren erhob die Klägerin Klage, mit der sie Erfolg hatte.

Beschäf­ti­gungs­zeiten vor der Verbeamtung, so die Richter, müssten dann als ruhegehaltfähig anerkannt werden, wenn sie hauptberuflich erfolgt seien. Früher hätten Beamte zwar mindestens die Hälfte der regulären Arbeitszeit beschäftigt sein müssen. Deshalb seien früher auch nur Tätigkeiten in diesem Umfang als hauptberuflich anerkannt worden. Die Rechtslage habe sich aber mittlerweile geändert. Nunmehr könnten Beamte auch in Teilzeit beschäftigt werden. Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht habe unter Aufgabe seiner älteren Rechtsprechung entschieden, dass sie ihr Amt gleichwohl hauptberuflich ausübten, wenn es nach ihren Lebensumständen den Tätig­keits­schwerpunkt bilde. Das sei damals auch bei der Klägerin der Fall gewesen. Sie habe ihre Arbeitskraft voll zur Verfügung gestellt und keine weitere Tätigkeit ausgeübt. Ihren Lebensunterhalt habe sie allein aus der Beschäftigung als Lehrerin bestritten. Der Fall der Klägerin sei auch nicht vergleichbar mit den von der Beklagten angeführten Beispielen. Die geringe Beschäf­ti­gungszeit sei nämlich nicht auf Betreiben und im Interesse der Klägerin erfolgt, sondern habe alleine haushalts­tech­nische Gründe gehabt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 06/07 des VG Koblenz vom 13.02.2007

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