Der Kläger ist Mitglied des Stadtrats von Bendorf, der Beklagten. Am 27. März 2001 beschloss deren Stadtrat einstimmig, den von der Rheinhafen Bendorf GmbH betriebenen Rheinhafen Bendorf zu einem Container-Umschlagplatz auszubauen. Mehrheitsgesellschafterin - mit 91 v. H. der Geschäftsanteile - der GmbH ist die Stadt Bendorf. Nachdem dem Kläger Informationen zugetragen wurden, es sei in der Sitzung des Aufsichtsrates der GmbH zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Aufsichtsratsmitgliedern bezüglich der Umsetzung eines Stadtratsbeschlusses gekommen, bat er den Bürgermeister um Überlassung einer Ablichtung der Sitzungsniederschrift. Da er keine Antwort erhielt, schaltete das Ratsmitglied einen Rechtsanwalt ein, der die Unterrichtung des Ratsmitglieds beantragte. Daraufhin bot die GmbH unmittelbar Akteneinsicht in Räumen der Gesellschaft bzw. der Stadtwerke Bendorf an. Das Schreiben war von dem Bendorfer Bürgermeister als Aufsichtsratsvorsitzender der GmbH unterschrieben. In der Folgezeit erstattete die GmbH dem Ratsmitglied die Anwaltskosten in Höhe von 928,00 €. Diesen Betrag überwies das Ratsmitglied zurück, da nach seiner Auffassung nicht die GmbH, sondern die Stadt zur Zahlung verpflichtet sei. Zudem verlangte er von der Stadt die Aufwendungen für das Anwaltshonorar, was der Bürgermeister aber ablehnte.
Die daraufhin erhobene Klage blieb erfolglos. Das Ratsmitglied, so das Gericht, habe keinen Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten in Höhe von 928,00 €. Es habe von dem Bürgermeister von Bendorf verlangt, dass dieser ihm eine Kopie der Sitzungsniederschrift des Aufsichtsrates der GmbH aushändige. Ein solches Begehren überschreite nach den kommunalverfassungsrechtlichen Vorschriften und auch den getroffenen Beschlüssen des Stadtrates der Beklagten die Rechte eines einzelnen Ratsmitgliedes. Es sei in Bendorf nicht üblich, Ratsmitgliedern, die nicht dem Aufsichtsrat der GmbH angehörten, Kopien der Sitzungsniederschriften des Aufsichtsrates zur Verfügung zu stellen. Nach der Handhabung des Bürgermeisters werde den Ratsmitgliedern nur Akteneinsicht in die Sitzungsniederschriften des Aufsichtsrates der GmbH gewährt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.12.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 44/05 des VG Koblenz vom 13.12.2005