18.10.2024
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Dokument-Nr. 21695

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Verwaltungsgericht Koblenz Beschluss24.09.2015

Entziehung eines roten Dauer­kenn­zeichens wegen privater Nutzung und unvollständig geführtem Fahrten­nach­weisheft zulässigMerkmal der Zuverlässigkeit bildet wichtige Voraussetzung für Erhalt roten Dauer­kenn­zeichens

Das Verwal­tungs­gericht Koblenz hat entschieden, dass die sofortige Entziehung eines sogenannten roten Dauer­kenn­zeichens bei unzuverlässigem Verhalten des Kraft­fahr­zeug­händlers zulässig ist.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Streitfalls handelt mit Kraftfahrzeugen. Für Probe-, Prüfungs- und Überfüh­rungs­fahrten wurde ihm von der zuständigen Behörde ein rotes Dauer­kenn­zeichen zugeteilt, um ihn als Gewer­be­trei­benden davon zu entlasten, in jedem Einzelfall bei der Zulas­sungs­stelle einen Antrag auf Erteilung eines Kennzeichens stellen zu müssen. Nachdem allerdings festgestellt wurde, dass der Antragsteller das rote Nummernschild an einem Pkw für längere Zeit zum privaten Gebrauch angebracht hatte und die Aufzeichnungen in dem nach dem Gesetz vorge­schriebenen Fahrten­nach­weisheft unvollständig waren, widerrief die Zulas­sungs­stelle die Erteilung des roten Dauer­kenn­zeichens mit sofortiger Wirkung. Hiergegen wandte sich der Kraft­fahr­zeughändler mit der Begründung, ihm werde seine geschäftliche Tätigkeit erheblich erschwert.

Kraft­fahr­zeug­händler ist wegen Verletzung der ihm obliegenden Pflichten als unzuverlässig einzustufen

Der Eilantrag hatte keinen Erfolg. Das Verwal­tungs­gericht Neustadt entschied, dass nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften rote Kennzeichen nur an zuverlässige Kraft­fahr­zeughändler zugeteilt werden dürfen. Das Merkmal der Zuverlässigkeit bilde eine wichtige Voraussetzung, weil der Inhaber des roten Kennzeichens selbst über die jeweils zweckgebundene Zulassung eines Kraftfahrzeugs entscheide und Angaben über das jeweilige Fahrzeug sowie den Zweck der vorübergehenden Zulassung lediglich in einem Fahrten­ver­zeichnis festzuhalten habe. Da der Antragsteller die ihm mit der Zuteilung des roten Kennzeichens obliegenden Verpflichtungen nicht eingehalten habe, sei er unzuverlässig. So habe der Antragsteller das rote Kennzeichen zu nicht gestatteten Zwecken verwendet. Überdies seien Aufzeichnungen im Fahrten­nach­weisheft unvollständig, weil sie den jeweiligen Fahrer nicht erkennen ließen. Bei einer solchen Sach- und Rechtslage könne es dem Antragsteller nicht länger überlassen bleiben, selbst über die Zulassung eines Kraftfahrzeugs zu entscheiden. Das gebiete der Schutz der anderen Verkehrs­teil­nehmer. Es könne weder hingenommen werden, dass aufgrund der Entscheidung des Antragstellers Fahrzeuge ohne Betriebserlaubnis am öffentlichen Straßenverkehr teilnähmen, noch dass sich aufgrund unzureichender Aufzeichnungen Verkehrs­verstöße nicht aufklären sowie etwaige Schaden­s­er­satz­ansprüche nicht durchsetzen ließen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online

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