21.11.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 21410

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Entscheidung21.07.2015Verwaltungsgericht Koblenz5 L 599/15.KO
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Verwaltungsgericht Koblenz Entscheidung21.07.2015

VG Koblenz: Betrie­bs­un­ter­sagung für „Feierwehr-Fahrzeug“ rechtensPrivatfahrzeug mit Blaulicht, Einsatzhorn und reflektierenden Streifen entspricht nicht Vorgaben der Straßen­verkehrs­ordnung

Das Verwal­tungs­gericht Koblenz hat den gegen eine Betrie­bs­un­ter­sagung gerichteten Eilantrag eines Kraf­tfahrzeug­halters abgelehnt, der ein ehemaliges Feuer­wehr­fahrzeug, das mit entsprechender Beschriftung sowie Rundumleuchten, Signalanlage und Durch­sage­laut­sprecher ausgestattet war. Nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts entspricht das Fahrzeug in seinem derzeitigen Zustand nicht den Vorschriften der Straßen­verkehrs­zulassungs­ordnung.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Verfahrens hatte an einem ehemaligen Feuer­wehr­fahrzeug gelbe reflektierende Streifen angebracht und die Beschriftung unter anderem in „Feierwehr“ abgeändert. Nach vorheriger Begutachtung des Fahrzeugs durch den TÜV wurde dem Halter der Betrieb des Fahrzeugs mit sofortiger Wirkung untersagt. Der weitere Betrieb setze voraus, dass die Blaulicht- und Sirenenanlage demontiert sowie die gelben Streifen und Schriftzüge wie z.B. „Feierwehr“ entfernt werden. Dagegen ist der Fahrzeughalter mit einem Eilantrag beim Verwal­tungs­gericht Koblenz vorgegangen. Er habe das Fahrzeug als Pkw gekauft und wolle es auch als solchen einsetzen. Er sei wegen seiner familiären Situation dringend auf die Nutzung des Fahrzeugs angewiesen.

Fahrzeug ist nicht im Zustande der Straßen­ver­kehrs­zu­las­sungs­ordnung

Der Antrag hatte keinen Erfolg. Die Betrie­bs­un­ter­sagung, so die Koblenzer Richter, sei zu Recht ausgesprochen worden. Das Fahrzeug sei in seinem derzeitigen Zustand nicht vorschriftsmäßig im Sinne der Straßen­ver­kehrs­zu­las­sungs­ordnung. Danach sei unter anderem die Ausrüstung eines Fahrzeugs mit Blaulicht, Einsatzhorn und reflektierenden Streifen bestimmten Institutionen, insbesondere den Einsatz- und Komman­do­fahr­zeugen der Feuerwehren, vorbehalten. Aufgrund seiner Ausstattung werde das Fahrzeug im Verkehr als Einsatzfahrzeug der Feuerwehr wahrgenommen. Dies sei bei einem Privatfahrzeug nicht zulässig. Auch die familiäre Situation des Antragstellers rechtfertige keine andere Entscheidung. Vielmehr habe er es selbst in der Hand, durch einen Rückbau der beanstandeten Ausstattung das Fahrzeug in einen vorschrifts­mäßigen Zustand zu versetzen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online

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