Dokument-Nr. 21410
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Verwaltungsgericht Koblenz Entscheidung21.07.2015
VG Koblenz: Betriebsuntersagung für „Feierwehr-Fahrzeug“ rechtensPrivatfahrzeug mit Blaulicht, Einsatzhorn und reflektierenden Streifen entspricht nicht Vorgaben der Straßenverkehrsordnung
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat den gegen eine Betriebsuntersagung gerichteten Eilantrag eines Kraftfahrzeughalters abgelehnt, der ein ehemaliges Feuerwehrfahrzeug, das mit entsprechender Beschriftung sowie Rundumleuchten, Signalanlage und Durchsagelautsprecher ausgestattet war. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts entspricht das Fahrzeug in seinem derzeitigen Zustand nicht den Vorschriften der Straßenverkehrszulassungsordnung.
Der Antragsteller des zugrunde liegenden Verfahrens hatte an einem ehemaligen Feuerwehrfahrzeug gelbe reflektierende Streifen angebracht und die Beschriftung unter anderem in „Feierwehr“ abgeändert. Nach vorheriger Begutachtung des Fahrzeugs durch den TÜV wurde dem Halter der Betrieb des Fahrzeugs mit sofortiger Wirkung untersagt. Der weitere Betrieb setze voraus, dass die Blaulicht- und Sirenenanlage demontiert sowie die gelben Streifen und Schriftzüge wie z.B. „Feierwehr“ entfernt werden. Dagegen ist der Fahrzeughalter mit einem Eilantrag beim Verwaltungsgericht Koblenz vorgegangen. Er habe das Fahrzeug als Pkw gekauft und wolle es auch als solchen einsetzen. Er sei wegen seiner familiären Situation dringend auf die Nutzung des Fahrzeugs angewiesen.
Fahrzeug ist nicht im Zustande der Straßenverkehrszulassungsordnung
Der Antrag hatte keinen Erfolg. Die Betriebsuntersagung, so die Koblenzer Richter, sei zu Recht ausgesprochen worden. Das Fahrzeug sei in seinem derzeitigen Zustand nicht vorschriftsmäßig im Sinne der Straßenverkehrszulassungsordnung. Danach sei unter anderem die Ausrüstung eines Fahrzeugs mit Blaulicht, Einsatzhorn und reflektierenden Streifen bestimmten Institutionen, insbesondere den Einsatz- und Kommandofahrzeugen der Feuerwehren, vorbehalten. Aufgrund seiner Ausstattung werde das Fahrzeug im Verkehr als Einsatzfahrzeug der Feuerwehr wahrgenommen. Dies sei bei einem Privatfahrzeug nicht zulässig. Auch die familiäre Situation des Antragstellers rechtfertige keine andere Entscheidung. Vielmehr habe er es selbst in der Hand, durch einen Rückbau der beanstandeten Ausstattung das Fahrzeug in einen vorschriftsmäßigen Zustand zu versetzen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.08.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online
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