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Dokument-Nr. 35121

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Beschluss09.06.2025Verwaltungsgericht Koblenz5 L 416/25.KO
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Verwaltungsgericht Koblenz Beschluss09.06.2025

Oberlan­des­gericht muss einen die freiheitlich-demokratische Grundordnung bekämpfenden Rechts­re­fe­rendar nicht einstellenJuristische Ausbildung orientiert sich am Leitbild einer dem Rechtsstaat verpflichteten Person

Trotz erfolgreich absolviertem ersten juristischen Staatsexamen hat ein Antragsteller, der erwiesenermaßen die freiheitlich-demokratische Grundordnung bekämpft, keinen Anspruch darauf, beim Oberlan­des­gericht Koblenz den juristischen Vorbe­rei­tungs­dienst zu durchlaufen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Koblenz.

Der Antragsteller wollte nach erfolgreichem Jurastudium als Rechtsreferendar in den juristischen Vorbe­rei­tungs­dienst eintreten. Dies lehnte das Oberlan­des­gericht Koblenz wegen fehlender Verfas­sungstreue des Antragstellers ab. Dieser suchte daraufhin im vorläufigen Rechts­schutz­ver­fahren um gerichtlichen Rechtsschutz mit dem Ziel nach, ihn im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbil­dungs­ver­hält­nisses einzustellen.

Die Aufnahme in den juristischen Vorbe­rei­tungs­dienst durfte versagt werden

Der Antrag blieb ohne Erfolg. Dem Antragsteller, so die Koblenzer Richter, fehle der notwendige Anord­nungs­an­spruch. Aus den einschlägigen Vorschriften des Landesgesetzes über die juristische Ausbildung sowie des Landes­be­am­ten­ge­setzes folge, dass die juristische Ausbildung am Leitbild einer dem Rechtsstaat verpflichteten Person zu orientieren sei.

Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung

Rechts­re­fe­rendare müssten sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekennen. Der Antragsteller werde dem nicht gerecht, wie von ihm verfasste und publizierte Texte belegten. In einem von ihm geschriebenen Roman würden bspw. schwarze Menschen durch die Verwendung menschen­ver­ach­tender Bezeichnungen pauschal herabgewürdigt. Es werde hierin behauptet, ein - namentlich genannter - öster­rei­chischer Fußballspieler, der dunkelhäutig sei, könne kein Deutscher oder Österreicher sein. In einem anderen Text attestierte er dem Bundes­ver­fas­sungs­gericht eine Demontage des Volksbegriffs.

Antragsteller ist nicht verfassungstreu

Der von dem Antragsteller vertretene Volksbegriff mit der Forderung nach einer "positiven Erneuerung Deutschlands" könne nur als Forderung nach einer Umkehrung eines vermeintlichen "Bevöl­ke­rungs­aus­tauschs" verstanden werden. Zudem sei der Antragsteller Mitglied bei der "Jungen Alternative für Deutschland" und dem Verein "Ein Prozent e. V." gewesen. Er habe in beiden Organisationen, die das Bundesamt für Verfas­sungs­schutz seit dem Frühjahr 2023 als gesichert recht­s­ex­tre­mistisch einstufe, zumindest zeitweise herausgehobene Funktionen übernommen. Es sei von daher auch nicht ermes­sens­feh­lerhaft, dem nicht verfas­sungs­treuen Antragsteller die Aufnahme in den juristischen Vorbe­rei­tungs­dienst zu versagen.

Die Entscheidung ist bestandskräftig.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/pt)

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