21.11.2024
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Dokument-Nr. 3457

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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil22.11.2006

Wohnungs­ver­weisung zum Schutz von Demonstration rechtmäßig1000 leere Flaschen rechtfertigen Aufent­halts­verbot für Wohnung

Die Mitglieder einer Wohnge­mein­schaft in Koblenz, die zum Schutz einer Demonstration politisch Rechter aus ihrer Wohnung verwiesen und mit einem Aufent­halts­verbot belegt worden waren, haben keinen Anspruch darauf, dass nachträglich die Rechts­wid­rigkeit dieser und weiterer polizeilicher Maßnahmen festgestellt wird. Dies entschied kürzlich das Verwal­tungs­gericht Koblenz.

Die drei Kläger bewohnen als Mitglieder einer Wohnge­mein­schaft eine Wohnung im zweiten Obergeschoss eines Mehrfa­mi­li­en­hauses. An diesem Haus sollte ein Demon­s­tra­ti­onszug politisch Rechter vorbeiführen. Im Vorfeld der Veranstaltung führte die Polizei auf der Straße vor dem Haus Perso­nen­kon­trollen durch. Auch einer der Kläger sollte in diesem Rahmen kontrolliert werden. Er entzog sich der Überprüfung und lief in seine Wohnung. Daraufhin verschafften sich Einsatzkräfte der Polizei Zutritt zu der Wohnung und fanden dort laut Einsatzbericht etwa 1000 leere Flaschen. Sie fertigten Lichtbilder und Videoaufnahmen und verfügten, dass die Kläger die Wohnung während der Demonstration zu verlassen hätten und sich auch im näheren Umfeld der Demonstration nicht aufhalten dürften.

Die etwa einen Monat nach der Demonstration erhobene Klage auf Feststellung, dass diese polizeilichen Maßnahmen rechtswidrig waren, wies das Verwal­tungs­gericht ab. Im Hinblick auf den Wohnungsverweis, so das Gericht, bestehe zwar ein berechtigtes Interesse an der nachträglichen Feststellung der Rechts­wid­rigkeit. Denn der Wohnungsverweis sei geeignet gewesen, das Ansehen der Kläger in der Hausge­mein­schaft und der Nachbarschaft herabzusetzen, so dass die Kläger ein Rehabi­li­ta­ti­o­ns­in­teresse hätten. Die Klage sei indes unbegründet. Der Wohnungsverweis sei zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben der Demon­s­tra­ti­o­ns­teil­nehmer getroffen worden und insoweit auch verhältnismäßig gewesen. Es hätten konkrete Anzeichen dafür bestanden, dass die Kläger die leeren Flaschen vom Balkon der Wohnung auf die Demon­s­tra­ti­o­ns­teil­nehmer werfen wollten. Dieser Gefahr hätte nur mit einem Wohnungsverweis begegnet werden können, da ein Abtransport der Flaschen in der Kürze der Zeit ebenso wenig möglich gewesen sei wie eine dauerhafte Überwachung der Kläger in ihrer Wohnung. Hinsichtlich des Aufent­halts­verbots in der näheren Umgebung der Versammlung sei die Klage bereits unzulässig. Es bestehe insoweit kein berechtigtes Interesse an der begehrten Rechts­wid­rig­keits­fest­stellung. Insbesondere habe das Aufent­halts­verbot keine diskri­mi­nierende Wirkung gehabt. Es sei in der Wohnung ausgesprochen worden, so dass weder die Mitbewohner des Hauses noch die Nachbarn hiervon hätten Kenntnis erlangen können. Im Übrigen sei das Aufent­halts­verbot auch rechtmäßig gewesen. Die Feststellungen in der Wohnung und weitere Hinweise im Vorfeld hätten mit gewisser Wahrschein­lichkeit erwarten lassen, dass die Kläger auch weiterhin die Begehung von Straftaten gegen die Demonstration und deren Teilnehmer beabsichtigten. Schließlich sei die Klage auch insoweit unzulässig, als die Kläger die Feststellung begehrten, dass die Fertigung von Lichtbildern und Videoaufnahmen in ihrer Wohnung rechtswidrig war. Ein berechtigtes Interesse an der nachträglichen Rechts­wid­rig­keits­fest­stellung bestehe insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt der Wieder­ho­lungs­gefahr. Es bestünden keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Polizei in absehbarer Zeit ähnliche Maßnahmen treffen könnte.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 40/06 des VG Koblenz vom 05.12.2006

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