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Dokument-Nr. 35005

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Urteil02.04.2025Verwaltungsgericht Koblenz5 K 967/24.KO und 5 K 1024/24.KO
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil02.04.2025

Kürzung von Infla­ti­o­ns­aus­gleichs­zah­lungen von Beamten in Elternteilzeit rechtensGesetzgeber hat bei einmaligen Sonderzahlungen einen weiten Gestal­tungs­spielraum

Das Verwal­tungs­gericht Koblenz hat die Klagen einer Beamtin und eines Beamten abgewiesen, die infolge einer Teilzeit­be­schäf­tigung in ihrer jeweiligen Elternzeit nur eine gekürzte Infla­ti­o­ns­aus­gleichs­zahlung erhalten hatten.

Mit dem Landesgesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2024/2025 gewährte das beklagte Land Rheinland-Pfalz unter anderem seinen Beamtinnen und Beamten zur Abmilderung der gestiegenen Verbrau­cher­preise eine einmalige Sonderzahlung (Infla­ti­o­ns­aus­gleichs-Einmalzahlung) in Höhe von 1.800 €. Teilzeit­be­schäftigte Beamtinnen und Beamte erhielten einen im gleichen Verhältnis wie ihre Arbeitszeit gekürzten Betrag. Die Einmalzahlung wurde gewährt, wenn am Stichtag 9. Dezember 2023 ein Dienst­ver­hältnis und in der Zeit vom 1. August 2023 bis zum 9. Dezember 2023 an mindestens einem Tag ein Anspruch auf Dienstbezüge bestand.

Die Kläger der beiden Verfahren waren vor Beginn ihrer Elternzeit vollzeit­be­schäftigt. Am 9. Dezember 2023 befanden sie sich in Elternzeit, gingen jedoch mit 30 % bzw. 50 % ihrer dienstlichen Tätigkeit nach. Daher gewährte ihnen der Beklagte – wie seinen regulär teilzeit­be­schäf­tigten Beamtinnen und Beamten – eine entsprechend ihrer Arbeitszeit gekürzte Sonderzahlung.

Dies hielten die Kläger für gleich­heits­widrig. Denn vollzeit­be­schäf­tigten Beamtinnen und Beamten, welche am maßgeblichen Stichtag Elternzeit unter Wegfall ihrer Dienstbezüge in Anspruch genommen hätten – sich also vollständig in Elternzeit ohne Teilzeit­be­schäf­tigung befanden –, sei vom Beklagten eine Sonderzahlung in voller Höhe gewährt worden.

Ihre Klage hatte keinen Erfolg. Es ließe sich kein Verfas­sungs­verstoß feststellen, so die Koblenzer Richter.

Dem Gesetzgeber sei – besonders bei einmaligen Sonderzahlungen, welche das Gesamtgefüge der Besoldung unberührt ließen – ein weiter Entscheidungs- und Gestal­tungs­spielraum eingeräumt. Zwar hätten anspruchs­be­rechtigte vollzeit­be­schäftigte Beamte die ungekürzte Sonderzahlung erhalten, sofern sie sich am 9. Dezember 2023 vollständig in Elternzeit befanden und in der Zeit seit dem 1. August 2023 noch an mindestens einem Tag ihren Dienst verrichtet hätten. Der Gesetzgeber habe jedoch zwischen dieser Personengruppe und der Gruppe der Teilzeit­be­schäf­tigten in Elternzeit unterscheiden dürfen. Denn während man die Höhe der Sonderzahlung für die letztgenannte Gruppe – entsprechend der gesetz­ge­be­rischen Wertung – anhand des (reduzierten) Umfangs ihrer Arbeitszeit am Stichtag des 9. Dezember 2023 habe errechnen können, sei dies bei den vollständig freigestellten Beamten nicht der Fall gewesen. Diesen hätte infolge ihrer auf „Null“ gekürzten Arbeitszeit überhaupt kein Anspruch auf die Sonderzahlung zugestanden. Insoweit habe ein sachliches Bedürfnis bestanden, den Stichtag für diese Personen­gruppe zu verschieben. Aufgrund der unter­schied­lichen Entloh­nungs­systeme komme es ferner nicht darauf an, ob und unter welchen Voraussetzungen der Personengruppe der Tarif­be­schäf­tigten Sonderzahlungen gewährt worden seien.

Mit denselben Erwägungen hat die Kammer einen Verfas­sungs­verstoß abgelehnt, der von einem der beiden Kläger in Bezug auf die Kürzung von Infla­ti­o­ns­aus­gleichs-Monatszahlungen geltend gemacht wurde.

Gegen die Entscheidungen kann die Zulassung der Berufung durch das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/pt)

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