03.12.2024
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Dokument-Nr. 32627

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Urteil24.01.2023Verwaltungsgericht Koblenz5 K 924/22.KO
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil24.01.2023

Beamtin muss zu viel gezahlte Dienstbezüge zurückzahlenRückforderung der überzahlten Dienstbezüge ist rechtmäßig

Kannte der Beamte den vorläufigen Charakter einer Stufen­fest­setzung, hat er überzahlte Dienstbezüge zurückzuzahlen. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz und wies die gegen einen Rück­forderungs­bescheid erhobene Klage einer Studi­en­di­rektorin ab.

Die Klägerin, inzwischen Studi­en­di­rektorin im Dienst des beklagten Landes Rheinland-Pfalz, begründete im Jahr 2018 aus einem anderweitigen Beamten­ver­hältnis erneut ein Beamten­ver­hältnis zum Beklagten. Da ein Stufen­fest­set­zungs­be­scheid noch ausstand, legte der Beklagte dem Grundgehalt der Klägerin zunächst eine vorläufige Erfahrungsstufe zugrunde. Die im Jahr 2021 endgültig erfolgte Stufen­fest­setzung hatte für die Vergangenheit eine Überzahlung der Dienstbezüge der Klägerin in Höhe von 4.369,25 € zur Folge. Diesen Betrag forderte der Beklagte von der Klägerin zurück. Gegen den Rückfor­de­rungs­be­scheid erhob die Klägerin nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren Klage vor dem Verwal­tungs­gericht Koblenz. Zur Begründung machte sie geltend, dass es zwar tatsächlich zu einer Überzahlung gekommen sei, dies für sie jedoch nicht offensichtlich gewesen sei und deshalb die überzahlten Bezüge nicht von ihr zurückgefordert werden dürften.

VG: Verschärfte Haftung für Klägerin

Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Rückforderung sei rechtmäßig, so die Koblenzer Richter. Denn die Klägerin habe Bezüge erhalten, die ihr aufgrund der inzwischen bestands­kräftigen Stufen­fest­set­zungs­ent­scheidung des Beklagten nicht zugestanden hätten. Da der Klägerin ihre Bezüge bis zur endgültigen Stufen­fest­setzung nur unter dem Vorbehalt der endgültigen Stufen­fest­setzung gewährt worden seien und der Beklagte sie auf den vorläufigen Charakter der ihrem Grundgehalt zugrunde gelegten Erfahrungsstufe wiederholt hingewiesen habe, hafte die Klägerin für die Rückzahlung der ihr zu viel gezahlten Dienstbezüge verschärft. Der Klägerin habe sich aufdrängen müssen, dass ihrem Grundgehalt bis zur endgültigen Stufen­fest­setzung eine zu hohe Erfahrungsstufe zugrunde gelegt worden sei. Angesichts dessen gebiete auch der Grundsatz von Treu und Glauben nicht, aufgrund des Zeitablaufs seit der erneuten Begründung des Beamten­ver­hält­nisses zum Beklagten bis zur endgültigen Stufen­fest­setzung eine verschärfte Haftung der Klägerin abzulehnen. Die Billig­keits­ent­scheidung des Beklagten, der Klägerin weder (Teil-)Erlass noch Ratenzahlung zu gewähren, sei nicht zu beanstanden. Die Klägerin habe sich angesichts des Vorbehalts bei der Gewährung ihrer Bezüge von vornherein nicht darauf verlassen dürfen, diese seien ihr endgültig ausgezahlt. Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/ab)

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