21.11.2024
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Dokument-Nr. 28446

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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil21.01.2020

Kein Anspruch auf Beihilfe für einzelne Heilbe­hand­lungen neben geräte­ge­stützter Kranken­gym­nastik ohne spezielle DiagnoseVG weist Behil­fe­fä­higkeit der einzelnen Behandlungen mit Hinweis auf Vorschriften der Behil­fe­ver­ordnung ab

Das Verwal­tungs­gericht Koblenz hat entschieden, das Leistungen für gerätegestützte Kranken­gym­nastik neben manueller Therapie, Kranken­gym­nastik einzeln oder Massage - soweit sie am gleichen Behandlungstag erbracht worden sind - nur beihilfefähig, wenn sie aufgrund gesonderter Diagno­se­stellung erbracht worden sind.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin hatte mit ihrem Beihilfeantrag Rechnungen vorgelegt, welche Positionen für ambulante physio­the­ra­peu­tische Maßnahmen aufwiesen.

Im Beihil­fe­be­scheid wurden nur Teil der Aufwendungen als beihilfefähig anerkannt

Im Beihil­fe­be­scheid erkannte das beklagte Land lediglich einen Teil der Aufwendungen als beihilfefähig an. Zur Begründung führte es unter anderem aus, Kranken­gym­nastik am Gerät sei neben manueller Therapie, Kranken­gym­nastik einzeln oder Massage - soweit sie am gleichen Behandlungstag erbracht worden seien - bei gleicher Diagnose nicht nebeneinander berück­sich­ti­gungsfähig.

Argument der Klägerin: Auf die ärztlich verordneten Heilbe­hand­lungen kommt es an

Nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren verfolgte die Klägerin ihr Begehren im Klageverfahren mit dem Argument weiter, es komme alleine auf die von den Ärzten verordneten Heilbe­hand­lungen an. Die Angabe einer Diagnose sei nicht erforderlich. Sie habe sich darauf verlassen können, dass die für sie verordneten Behandlungen aufgrund verschiedener Beschwerden erforderlich gewesen seien.

VG verweist auf Vorschriften der Beihil­fe­ver­ordnung

Dem folgte das Verwal­tungs­gericht Koblenz nicht und wies die Klage ab. Die Vorschriften der Beihil­fe­ver­ordnung erklärten die Leistungen "Kranken­gym­nas­tische Behandlung", "Manuelle Therapie" und "Massagen" neben der "geräte­ge­stützten Kranken­gym­nastik" nur dann für beihilfefähig, wenn sie aufgrund gesonderter Diagno­se­stellung und einer eigenständigen ärztlichen Verordnung erbracht würden; beides müsse im Zeitpunkt der Vornahme der Heilbehandlung vorliegen. Dies ergebe sich aus dem eindeutigen Wortlaut der beihil­fe­recht­lichen Regelung, wonach die Leistungen "aufgrund" gesonderter Diagno­se­stellung und eigenständiger ärztlicher Verordnung erbracht werden müssten, sowie aus deren Sinn und Zweck. Danach könne der Physiotherapeut die Behand­lungs­maß­nahmen nur so durchführen, wie es ihm vom behandelnden Arzt im Wege der Verordnung vorgegeben werde. Für eine fachgerechte Ausführung der Heilbehandlung müsse ihm deshalb das Behandlungsziel im Behand­lungs­zeitpunkt bekannt sein.

Berufung zugelassen

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/ab)

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