18.10.2024
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Sie sehen einen Schreibtisch mit verschiedenen Schreibutensilien, sowie einen Holzstempel auf einem Stempelkissen.

Dokument-Nr. 33792

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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil20.02.2024

Polizist in Rheinland-Pfalz wegen rechtsextremer Chats zu Recht entlassenFehlende charakterliche Eignung rechtfertigt Entlassung aus dem Probe­beamten­verhältnis

Die Entlassung eines im Dienst des beklagten Landes Rheinland-Pfalz stehenden Polizei­kom­missars aus dem Beamten­ver­hältnis auf Probe ist rechtmäßig. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz.

Der Kläger war im Jahr 2021 nach bestandener Laufbahnprüfung in das Probe­be­am­ten­ver­hältnis berufen und als Einsatz­sach­be­a­r­beiter in einer Einsatz­hun­dert­schaft der Bereit­schafts­polizei eingesetzt worden. Bereits zuvor, noch während seines Vorbe­rei­tungs­dienstes, hatte er über mehrere Monate hinweg wiederholt Bilddateien (sog. Sticker) in verschiedene WhatsApp-Chatgruppen mit diskri­mi­nie­renden, antisemitischen, rassistischen, menschen­ver­ach­tenden sowie frauen- und behin­der­ten­feind­lichen und gewalt­ver­herr­li­chenden Inhalten hochgeladen. Als der Beklagte hiervon erfuhr, leitete er zunächst ein Diszi­pli­na­r­ver­fahren und sodann ein Entlas­sungs­ver­fahren ein und entließ den Kläger wegen erheblicher Zweifel an dessen charakterlicher Eignung für den Polizeidienst mit Ablauf des Jahres 2022 aus dem Probe­be­am­ten­ver­hältnis. Hiergegen erhob der Kläger zunächst Widerspruch und in der Folge Klage. Zur Begründung gab er an, aus dem Kontext der Verwendung der Sticker werde hinreichend deutlich, dass es sich nur um "schwarzen Humor" handele; der Inhalt der Sticker entspreche in keiner Weise seiner inneren Haltung.

Tatsächliche Gesinnung unerheblich

Die Klage hatte keinen Erfolg. Der Beklagte sei vielmehr beurtei­lungs­feh­lerfrei von der charakterlichen Nichteignung des Klägers für den Polizeidienst ausgegangen. Damit knüpften die Koblenzer Richter an ihren bereits im November 2023 getroffenen Beschluss an, mit welchem sie die vom Kläger beantragte Gewährung von Prozess­kos­tenhilfe wegen mangelnder Erfolgs­aus­sichten seiner Klage abgelehnt hatten. In dem Beschluss hatte das Gericht betont, es sei unerheblich, ob die vom Kläger verwandten "Sticker" tatsächlich Ausdruck seiner Gesinnung seien. Der Kläger müsse diese so gegen sich gelten lassen, wie sie aus Sicht eines objektiven Betrachters zu verstehen seien. Es werde deutlich, dass der Kläger sich seiner beamten­recht­lichen Pflichten nicht einmal ansatzweise bewusst sei und dass ihm erkennbar die erforderliche charakterliche Reife und Stabilität für das Amt eines Polizei­voll­zugs­beamten fehle. Außerdem berück­sich­tigten die Richter, dass der Kläger im Februar 2024 strafrechtlich wegen des Verwendens von Kennzeichen verfas­sungs­widriger Organisationen in vier Fällen, in drei Fällen hiervon in Tateinheit mit Volksverhetzung schuldig gesprochen worden war. Gegen das Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/ab)

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