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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil11.01.2022

Kein Schmerzensgeld vom Dienstherrn für im Dienst durch schuldunfähigen Straftäter verletzten Justizvollzugs­beamten

Das Land Rheinland-Pfalz muss den Schmerzensgeld­anspruch eines Justizvollzugs­beamten gegen einen schuldunfähigen Straftäter nicht erfüllen. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz.

Im Juli 2018 erlitt der Landesbeamte nach dem gewalttätigen Übergriff eines Inhaftierten eine Verletzung an der Hand. Er leidet zudem an einer Gürtelrose, die er auf die Straftat zurückführt. Gegen den Täter ordnete das zuständige Strafgericht im Rahmen eines Siche­rungs­ver­fahrens die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankhaus an. In diesem Zusammenhang stellte es fest, der Täter habe aufgrund einer psychischen Erkrankung ohne Schuld gehandelt. In der Folgezeit erhob der Beamte gegen den Täter vor einem Zivilgericht Klage, das dem Beamten durch ein rechtskräftiges Versäum­ni­s­urteil u. a. das von ihm begehrte Schmerzensgeld in Höhe von 7.500,00 € zusprach. Da die Vollstreckung des Urteils gegen den vermögenslosen Straftäter ohne Erfolg blieb, bat der Beamte seinen Dienstherrn um Erfüllung des Schmer­zens­geldan­spruchs. Dies lehnte die zuständige Justiz­voll­zugs­anstalt aber ab. Hiermit war der Beamte nicht einverstanden und erhob beim Verwal­tungs­gericht Koblenz nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren Klage.

Die Klage wurde abgewiesen. Zwar könne das Land Rheinland-Pfalz nach den beamten­recht­lichen Vorschriften, so die Koblenzer Richter, gegenüber einem Beamten, der bei Verrichtung seines Dienstes durch einen Dritten einen Schaden erlitten habe, einen rechtskräftig festgestellten Schmer­zens­geldan­spruch erfüllen, wenn die Vollstreckung gegen den Schuldner, wie hier, erfolglos geblieben sei. Allerdings habe die zuständige Stelle die in ihrem Ermessen stehende Entscheidung fehlerfrei getroffen und die Erstattung der 7.500,00 € zu Recht abgelehnt.

Der Schmer­zens­geldan­spruch sei durch ein Versäum­ni­s­urteil festgestellt worden, weil der Straftäter in dem Verfahren keine Einwendungen geltend gemacht habe. Die bei ihm festgestellte Schul­d­un­fä­higkeit sei in dem zivil­recht­lichen Verfahren nicht berücksichtigt worden. Wäre sie vorgebracht worden, hätte das Zivilgericht den Schmer­zens­geldan­spruch ablehnen müssen. Der Beamte könne aber von seinem Dienstherrn, der an der zivil­ge­richt­lichen Ausein­an­der­setzung nicht beteiligt gewesen sei, nicht erwarten, ihm aus öffentlich-rechtlichen Mitteln einen in der Sache unbegründeten Anspruch zu erfüllen. Dies übersteige die Fürsorgepflicht, die das Land für seine Beamten habe.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/pt)

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