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Urteil09.12.2025Verwaltungsgericht Koblenz5 K 564/25.KO sowie 5 K 594/25.KO
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil09.12.2025

Erhöhte Hunde­steu­ersätze für Zweit- und Dritthunde rechtmäßig

Die Kläger sind Halter von zwei bzw. drei Hunden in einer Ortsgemeinde der Verbands­ge­meinde Zell (Mosel). Von der für die Ortsgemeinde handelnden Verbands­ge­mein­de­ver­waltung wurden sie auf Grundlage der Hunde­steu­er­satzung sowie den entsprechenden Festsetzungen in der Haushalts­satzung der Ortsgemeinde zu Hundesteuer für das Jahr 2024 herangezogen.

In den Satzungen hat die Ortsgemeinde für den ersten Hund einen Betrag von 50,-- € vorgesehen; für Zweithunde beträgt die jährliche Steuer 400,-- € und für jeden weiteren Hund 600,-- €. Für das Vorjahr sahen die Satzungs­re­ge­lungen für Zweithunde noch einen Steuersatz in Höhe von 120,-- € und für weitere Hunde in Höhe von 350,-- € vor.

Gegen die Steuerbescheide wandten sich die Kläger zunächst erfolglos mittels Widerspruchs und sodann mit ihren Klagen. Die Steuern kämen einem faktischen Verbot der Mehrhun­de­haltung gleich und hätten erdrosselnde Wirkung. In Relation zu dem für den ersten Hund vorgesehenen Steuersatz seien die Steuersätze für den zweiten und dritten Hund unver­hält­nismäßig hoch. Die Ortsgemeinde habe zudem nicht hinreichend dokumentiert, weshalb sie die für Mehrhun­de­hal­tungen geltenden Steuersätze für das Jahr 2024 erhöht habe.

Die Klagen hatten keinen Erfolg. Die für die Höhe der Steuersätze maßgebliche Satzungs­re­gelung sei gerichtlich nicht zu beanstanden, so die Koblenzer Richter.

Dem Satzungsgeber komme ein weiter Spielraum bei der Festlegung der Hunde­steu­ersätze zu, der nur dann überschritten sei, wenn die getroffene Entscheidung in Anbetracht des Zweckes der Ermächtigung schlechterdings unvertretbar oder unver­hält­nismäßig sei. Die Ortsgemeinde sei nicht verpflichtet gewesen, die maßgeblichen Erwägungen für die gewählten Steuersätze zu dokumentieren, weil es keine gesetzlichen Abwägungs­di­rektiven gebe, die bei der Bemessung der Hundesteuer von der Gemeinde einzuhalten seien. Maßgeblich sei deshalb vor allem, ob die gewählte Höhe der Steuersätze erdrosselnde Wirkung entfalte. Dies sei nach den vom Bundes­ver­wal­tungs­gericht entwickelten Maßstäben jedoch weder unter Berück­sich­tigung der durch­schnitt­lichen Hunde­hal­tungs­kosten von etwa 1.000,-- € jährlich noch nach dem Steigerungssatz im Verhältnis zum für den ersten Hund geltenden Steuersatz oder mit Blick auf die absolute Höhe der Steuer der Fall. Die Ortsgemeinde habe sich bei der Festsetzung der Steuersätze noch innerhalb des ihr zustehenden Spielraums bewegt.

Gegen die Urteile können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/pt)

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