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Dokument-Nr. 18866

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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil05.09.2014

Lehrer muss überzahlte Besoldung zurückzahlenMangel des rechtlichen Grundes für die Überzahlung war für Lehrer offensichtlich

Das Verwal­tungs­gericht Koblenz hat entschieden, dass ein Lehrer einen ihm zu Unrecht ausgezahlten Besol­dungs­zu­schlag zurückzahlen muss. Nach Auffassung des Gerichts könne sich der Lehrer nicht auf Vertrau­ens­schutz berufen, da nach seinem Eintritt in die Altersteilzeit der Mangel des rechtlichen Grundes für die Überzahlung offensichtlich gewesen sei.

Im zugrunde liegenden Fall war einem im Dienst des beklagten Landes stehenden Lehrer aufgrund eines Compu­te­r­ein­ga­be­fehlers über einen Zeitraum von 16 Monaten ein Besol­dungs­zu­schlag wegen einer bei ihm bestehenden Teildienst­fä­higkeit gewährt worden. Dieser Zuschlag stand ihm jedoch nicht zu. Nachdem der Fehler aufgefallen war, verlangte das Land den zu Unrecht gezahlten Betrag in Höhe von insgesamt zirka 15.460 Euro zurück.

Lehrer hält Rückfor­de­rungs­an­spruch für nicht gerechtfertigt

Mit seiner dagegen erhobenen Klage machte der Kläger geltend, dass ein Rückfor­de­rungs­an­spruch nicht bestehe. Er habe in schutzwürdiger Weise darauf vertraut, dass der Zuschlag ihm zustehe.

Lehrer hätte aufgrund eines im zugegangenen Infor­ma­ti­o­ns­schreibens Fehler­haf­tigkeit des ausgezahlten Zuschlags erkennen müssen

Die Klage blieb vor dem Verwal­tungs­gericht Koblenz jedoch ohne Erfolg. Der Kläger könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, urteilten die Richter. Der Mangel des rechtlichen Grundes für die Überzahlung sei offensichtlich gewesen. Aufgrund eines ihm übersandten Infor­ma­ti­o­ns­schreibens hätte er erkennen müssen, dass ihm der Zuschlag ab Eintritt in die Altersteilzeit nicht mehr zugestanden habe. Schon bei einem einfachen Vergleich seiner Bezüge­mit­tei­lungen mit dem Inhalt des Infor­ma­ti­o­ns­schreibens hätte ihm deutlich werden müssen, dass hier etwas nicht stimmte. Selbst ein teilweises Absehen von der Rückforderung zu Gunsten des Klägers sei im konkreten Fall nicht geboten. Unter den gegebenen Umständen sei der Verur­sa­chungs­beitrag des Beklagten, der allein auf einem Eingabefehler beruht habe, als gering einzustufen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online

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