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Dokument-Nr. 35879

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Urteil01.03.2026Verwaltungsgericht Koblenz5 K 374/25.KO, 5 K 472/25.KO, 5 K 513/25.KO, 5 K 686/25.KO
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil01.03.2026

Beitrags­er­hebung der Landes­pfle­ge­kammer Rheinland-Pfalz für das Jahr 2025 rechtswidrig

Das Verwal­tungs­gericht Koblenz hat den Klagen mehrerer Pflege­fach­kräfte gegen die Heranziehung zu einem Mitglieds­beitrag zur Landes­pfle­ge­kammer Rheinland-Pfalz für das Jahr 2025 stattgegeben.

Die Kläger, die allesamt Pflicht­mit­glieder der Beklagten sind, hatten gegen den jeweiligen Beitrags­be­scheid für das Jahr 2025 Widerspruch erhoben und die Rechts­wid­rigkeit der Beitrags­er­hebung geltend gemacht.

Die hiergegen nach Zurückweisung der Widersprüche gerichteten Klagen hatten Erfolg. Die Heranziehung der Kläger zu einem Beitrag für das Jahr 2025 sei der Höhe nach rechtswidrig, so die Koblenzer Richter.

Dies ergebe sich zum einen daraus, dass die Beklagte in ihre Beitrags­ka­l­ku­lation nicht alle ihr kraft Gesetzes angehörenden Mitglieder eingestellt habe. Die diesbezügliche Schätzung der Beklagten sei fehlerhaft, da sie den in die Beitrags­ka­l­ku­lation zwingend einzu­be­zie­henden Kreis ihrer „atypischen“ Mitglieder – also solcher Pflege­fach­kräfte, die ihren Beruf nicht im „originär“ pflegerischen Bereich ausübten – völlig unberück­sichtigt gelassen habe. So habe sie beispielsweise keine Erhebung in Arztpraxen durchgeführt. Es sei davon auszugehen, dass die Mitgliederzahl der Beklagten unter Einbeziehung dieser „atypischen“ Kammer­mit­glieder deutlich höher ausfallen dürfte als bislang von ihr angenommen. Im Ergebnis ziehe die Beklagte ausschließlich die bei ihr registrierten Mitglieder zu Beiträgen heran; dies verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Grundgesetz und Art. 17 Verfassung für Rheinland-Pfalz.

Zum anderen sei die Beitrags­fest­setzung rechtswidrig, weil die Feststellung des Mittelbedarfs der Beklagten für das Jahr 2025 fehlerhaft sei. Sie habe im Jahr 2025 unter anderem Rücklagen in zu großem Umfang vorgehalten. Grundsätzlich sei der Beklagten die Bildung von Vermögen verboten; von der im Landesrecht hierzu vorgesehenen Ausnahme habe sie im Jahr 2025 keinen Gebrauch gemacht. Die Beklagte habe die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen nur soweit durch Beiträge der Kammer­mit­glieder zu beschaffen, als sonstige Einnahmen nicht zur Verfügung stünden. Dies habe zur Folge, dass die Beklagte keine überhöhten Rücklagen bilden dürfe.

Darüber hinaus sei die Beklagte verpflichtet gewesen, ihren Ergebnisvortrag aus dem Jahr 2023 in den Haushaltsplan für das Jahr 2025 einzustellen, was allerdings nur mit einem Teilbetrag geschehen sei. Hätte die Beklagte demgegenüber auch den weiteren unverplanten Ergebnisvortrag im Jahr 2025 in Ansatz gebracht, hätte sich eine spürbar niedrigere Beitragslast für die Kammer­mit­glieder ergeben. Die für das Jahr 2025 beschlossene Beitrags­er­höhung um 18 % sei vor diesem Hintergrund nicht zu rechtfertigen.

Gegen die Urteile können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/pt)

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