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Dokument-Nr. 31106

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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil16.11.2021

Ver­sorgungs­empfänger hat Anspruch auf Beihilfe für eine BrilleKlage teilweise erfolgreich

Ein erneuter Beihilfeantrag, dem nunmehr der erforderliche Verord­nungsbeleg beigefügt wurde, kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, es sei bereits bestandskräftig über den Beihil­fean­spruch entschieden worden. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz und verpflichtete die beklagte Pfälzische Pensionsanstalt, dem Kläger Beihilfe für seine Brille zu gewähren.

Der Kläger ist Versor­gungs­emp­fänger einer Verbands­ge­meinde. Im März 2020 verordnete ihm sein Augenarzt eine Gleitsichtbrille mit sphärischen Gläsern und einer Glasstärke von weniger als +/- 6 Dioptrien. Wegen eines Druckekzems der Nase und einer Medientrübung wurde zusätzlich verordnet, dass die Brillengläser aus Kunstsoff und entspiegelt sein sollen. Im Juni 2020 beantragte der Kläger bei der für ihn zuständigen Beihilfestelle für die Brille eine Beihilfe in Höhe von 455,00 €, ohne die ärztliche Verordnung beizulegen. Wegen der fehlenden ärztlichen Verordnung lehnte die Beklagte die begehrte Beihilfe ab.

Beihilfe mit Hinweis auf die Bestandskraft des Ableh­nungs­be­scheids erneut versagt

Im Oktober 2020 beantragte der Kläger erneut Beihilfe für seine Brille und legte diesmal die ärztliche Verordnung vor. Die Beklagte versagte die Beihilfe erneut unter Hinweis auf die Bestandskraft des Ableh­nungs­be­scheids. Nach erfolglosem Widerspruch erhob der Kläger Klage und verlangte von der Beklagten 455,00 €.

VG bejahrt Anspruch auf Beihilfe wegen geänderter Sachlage

Die Klage hatte teilweise Erfolg. Dem Anspruch auf Beihilfe, so die Koblenzer Richter, stehe nicht entgegen, dass der Kläger den ersten Ableh­nungs­be­scheid bestandskräftig werden ließ. Zwar könne es im Einzelfall an einem Sachbe­schei­dungs­in­teresse fehlen, wenn unmittelbar nach der Ablehnung eines früheren Antrags ohne Änderung der Sach- oder Rechtslage ein identischer Antrag gestellt werde. Jedoch sei in dem Bescheid lediglich geregelt, dass die Beihilfe wegen der fehlenden Vorlage der ärztlichen Verordnung versagt worden sei. Da diese nunmehr vorgelegen habe, habe sich die Sachlage geändert. Außerdem sei der Antrag innerhalb der Frist von zwei Jahren nach der ärztlichen Verordnung gestellt worden.

VG begrenzt zu erstattende Aufwendungen

Allerdings seien die Aufwendungen des Klägers für seine Brille nur in Höhe von 145,60 € zu erstatten. Nach den einschlägigen beihil­fe­recht­lichen Bestimmungen seien die Brillengläser einschließlich Brillengestell und Handwerks­leistung mit einem Höchstbetrag von 72,00 € je Brillenglas beihilfefähig. Hinzu kämen weitere 21,00 € je Kunststoffglas sowie 11,00 € je Glas für die Entspiegelung. Von dem sich daraus errechnenden Betrag von 208,00 € für die Brille seien wegen des Beihil­fe­be­mes­sungs­satzes des Klägers 70 % erstat­tungsfähig. Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/ab)

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