Dokument-Nr. 31106
Permalink https://urteile.news/
Verwaltungsgericht Koblenz Urteil16.11.2021
Versorgungsempfänger hat Anspruch auf Beihilfe für eine BrilleKlage teilweise erfolgreich
Ein erneuter Beihilfeantrag, dem nunmehr der erforderliche Verordnungsbeleg beigefügt wurde, kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, es sei bereits bestandskräftig über den Beihilfeanspruch entschieden worden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und verpflichtete die beklagte Pfälzische Pensionsanstalt, dem Kläger Beihilfe für seine Brille zu gewähren.
Der Kläger ist Versorgungsempfänger einer Verbandsgemeinde. Im März 2020 verordnete ihm sein Augenarzt eine Gleitsichtbrille mit sphärischen Gläsern und einer Glasstärke von weniger als +/- 6 Dioptrien. Wegen eines Druckekzems der Nase und einer Medientrübung wurde zusätzlich verordnet, dass die Brillengläser aus Kunstsoff und entspiegelt sein sollen. Im Juni 2020 beantragte der Kläger bei der für ihn zuständigen Beihilfestelle für die Brille eine Beihilfe in Höhe von 455,00 €, ohne die ärztliche Verordnung beizulegen. Wegen der fehlenden ärztlichen Verordnung lehnte die Beklagte die begehrte Beihilfe ab.
Beihilfe mit Hinweis auf die Bestandskraft des Ablehnungsbescheids erneut versagt
Im Oktober 2020 beantragte der Kläger erneut Beihilfe für seine Brille und legte diesmal die ärztliche Verordnung vor. Die Beklagte versagte die Beihilfe erneut unter Hinweis auf die Bestandskraft des Ablehnungsbescheids. Nach erfolglosem Widerspruch erhob der Kläger Klage und verlangte von der Beklagten 455,00 €.
VG bejahrt Anspruch auf Beihilfe wegen geänderter Sachlage
Die Klage hatte teilweise Erfolg. Dem Anspruch auf Beihilfe, so die Koblenzer Richter, stehe nicht entgegen, dass der Kläger den ersten Ablehnungsbescheid bestandskräftig werden ließ. Zwar könne es im Einzelfall an einem Sachbescheidungsinteresse fehlen, wenn unmittelbar nach der Ablehnung eines früheren Antrags ohne Änderung der Sach- oder Rechtslage ein identischer Antrag gestellt werde. Jedoch sei in dem Bescheid lediglich geregelt, dass die Beihilfe wegen der fehlenden Vorlage der ärztlichen Verordnung versagt worden sei. Da diese nunmehr vorgelegen habe, habe sich die Sachlage geändert. Außerdem sei der Antrag innerhalb der Frist von zwei Jahren nach der ärztlichen Verordnung gestellt worden.
VG begrenzt zu erstattende Aufwendungen
Allerdings seien die Aufwendungen des Klägers für seine Brille nur in Höhe von 145,60 € zu erstatten. Nach den einschlägigen beihilferechtlichen Bestimmungen seien die Brillengläser einschließlich Brillengestell und Handwerksleistung mit einem Höchstbetrag von 72,00 € je Brillenglas beihilfefähig. Hinzu kämen weitere 21,00 € je Kunststoffglas sowie 11,00 € je Glas für die Entspiegelung. Von dem sich daraus errechnenden Betrag von 208,00 € für die Brille seien wegen des Beihilfebemessungssatzes des Klägers 70 % erstattungsfähig. Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.11.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/ab)
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil31106
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.