15.11.2024
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Dokument-Nr. 1335

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Urteil16.11.2005Verwaltungsgericht Koblenz5 K 3563/04.KO
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil16.11.2005

Kinder­ta­gess­tät­ten­be­da­rfsplan rechtswidrig

Der Kinder­ta­gess­tät­ten­be­da­rfsplan 2004/2005 des Rhein-Lahn-Kreises war hinsichtlich des Standortes Singhofen rechtswidrig. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz.

Ein Verein zur Förderung geistig behinderter Menschen, der Kläger, hatte auf Grund einer Koope­ra­ti­o­ns­ver­ein­barung mit der Verbands­ge­meinde Nassau in Singhofen zwei integrative Kinder­gar­ten­gruppen mit jeweils fünf behinderten und zehn nicht behinderten Kindern betrieben. Wegen des Rückgangs der Kinderzahlen schloss die Verbands­ge­meinde Nassau eine Gruppe in dem von ihr in Singhofen betriebenen kommunalen Kindergarten. Ein Jahr später kündigte sie den Koope­ra­ti­o­ns­vertrag für eine der beiden integrativen Gruppen, was der Jugend­hil­fe­aus­schuss des Rhein-Lahn-Kreises in den Kinder­ta­gess­tät­ten­be­da­rfsplan 2004/2005 aufnahm. Einen Antrag des Vereins, die integrative Gruppe in eigener Trägerschaft weiter zu führen und gefördert zu erhalten, lehnte der Landkreis ab. Nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren erhob der Verein Klage und beantragte in der mündlichen Verhandlung die Feststellung, dass der Kinder­ta­gess­tät­ten­be­da­rfsplan 2004/2005 des beklagten Rhein-Lahn-Kreises rechtswidrig gewesen sei.

Die Klage hatte Erfolg. Der Kinder­ta­gess­tät­ten­be­da­rfsplan 2004/2005 sei ermes­sens­feh­lerhaft zustande gekommen. Zwar sei der Landkreis im Rahmen seines Ermessens berechtigt, bei zurückgehenden Kinderzahlen auch Gesichtspunkte der Wirtschaft­lichkeit und Effizienz zu berücksichtigen. Der Beklagte habe jedoch gleichwohl sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Denn aus dem Kinder­ta­gess­tät­ten­gesetz als auch dem Kinder- und Jugend­hil­fe­gesetz ergebe sich der Vorrang der freien Träger gegenüber den zuständigen staatlichen Stellen. Hierauf habe sich der Verein auch gegenüber dem Beklagten berufen und diesem gegenüber geltend gemacht, als einziger Träger in Singhofen Ganztagsplätze in einer Kinder­ta­gesstätte anzubieten und behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam zu erziehen. Diese Argumente hätte der zuständige Jugend­hil­fe­aus­schuss des Landkreises in seine Überlegungen einbeziehen müssen. Es lasse sich aber weder dem Kinder­ta­gess­tät­ten­be­da­rfsplan 2004/2005 selbst noch der Vorlage zur entscheidenden Sitzung des Jugend­hil­fe­aus­schusses oder der Sitzungs­nie­der­schrift entnehmen, von welchen Ermes­sen­s­er­wä­gungen sich der Jugend­hil­fe­aus­schuss bei seiner Entscheidung habe leiten lassen. Mithin sei auch nicht nachvollziehbar, ob der Jugend­hil­fe­aus­schuss die Belange des Vereins bei seiner Planungs­ent­scheidung angemessen gewichtet habe. Allein dies mache den Kinder­ta­gess­tät­ten­be­da­rfsplan 2004/2005, soweit der Standort Singhofen betroffen ist, bereits rechtswidrig.

Gegen dieses Urteil können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 42/05 des VG Koblenz vom 24.11.2005

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