Dokument-Nr. 21492
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Verwaltungsgericht Koblenz Gerichtsbescheid19.08.2015
Polizeibeamter hat nach Dienstunfall keinen Anspruch auf Übernahme von GrunderwerbskostenAusgleichsanspruch besteht nur für typische, unfallbedingte Mehraufwendungen
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat entschieden, dass ein Polizeibeamter, der nach einem Dienstunfall zu 100 % behindert ist, keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Ankauf eines Baugrundstücks zur Errichtung eines barrierefreien Neubaus aus Mitteln der Unfallfürsorge hat.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens wurde im Jahr 1987 im Dienst durch mehrere Schüsse schwer verletzt. Das Ereignis wurde als Dienstunfall anerkannt. Der Grad der beim Kläger vorliegenden Behinderung beträgt 100 %.
Erstattungsfähigkeit beschränkt sich auf dienstunfallbedingte Mehrkosten
Da die von ihm angemietete Wohnung nicht barrierefrei ist, beantragte er beim beklagten Land die Übernahme der Kosten für den Ankauf eines Baugrundstücks zur Errichtung eines barrierefreien Neubaus. Die Grunderwerbskosten müssten ihm aus Mitteln der Unfallfürsorge erstattet werden. Er sei dringend auf den barrierefreien Wohnraum angewiesen. Dies lehnte das Land ab, weil die Erstattungsfähigkeit sich auf die dienstunfallbedingten Mehrkosten beschränke. Der Erwerb eines Grundstücks werde davon nicht erfasst.
Leistungsumfang für dienstunfallverletzten Beamten nicht grenzenlos
Die dagegen gerichtete Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Trier keinen Erfolg. Der aus den einschlägigen Bestimmungen folgende Leistungsumfang für den dienstunfallverletzten Beamten sei nicht grenzenlos, urteilten die Koblenzer Richter. Zwar verfolge die Unfallfürsorge des Dienstherrn das Ziel, einen Dienstunfallschaden entweder zu beheben oder durch Geldausgleich zu kompensieren. Auszugleichen seien allerdings nur die typischen, durch die unfallbedingte Behinderung verursachten Mehraufwendungen. Was der Kläger hingegen mit der Kostenübernahme für den Grundstückskauf verlange, sei ein Beitrag des Dienstherrn zur Vermögensbildung. Das sei aber nicht Sache der auf einen Unfallausgleich gerichteten Unfallfürsorge. Zu berücksichtigen sei auch, dass dem Kläger andere Möglichkeiten offen stünden, wie zum Beispiel die Anmietung einer barrierefreien Wohnung oder ein Rückgriff auf den vom Mietgesetzgeber grundsätzlich verbürgten Anspruch auf Barrierefreiheit (§ 554 a BGB).
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 26.08.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online
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