21.11.2024
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Verwaltungsgericht Koblenz Gerichtsbescheid19.08.2015

Polizeibeamter hat nach Dienstunfall keinen Anspruch auf Übernahme von Grund­e­r­wer­bs­kostenAusgleichs­an­spruch besteht nur für typische, unfallbedingte Mehrauf­wen­dungen

Das Verwal­tungs­gericht Koblenz hat entschieden, dass ein Polizeibeamter, der nach einem Dienstunfall zu 100 % behindert ist, keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Ankauf eines Baugrundstücks zur Errichtung eines barrierefreien Neubaus aus Mitteln der Unfallfürsorge hat.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens wurde im Jahr 1987 im Dienst durch mehrere Schüsse schwer verletzt. Das Ereignis wurde als Dienstunfall anerkannt. Der Grad der beim Kläger vorliegenden Behinderung beträgt 100 %.

Erstat­tungs­fä­higkeit beschränkt sich auf dienst­un­fa­ll­be­dingte Mehrkosten

Da die von ihm angemietete Wohnung nicht barrierefrei ist, beantragte er beim beklagten Land die Übernahme der Kosten für den Ankauf eines Baugrundstücks zur Errichtung eines barrierefreien Neubaus. Die Grund­e­r­wer­bs­kosten müssten ihm aus Mitteln der Unfallfürsorge erstattet werden. Er sei dringend auf den barrierefreien Wohnraum angewiesen. Dies lehnte das Land ab, weil die Erstat­tungs­fä­higkeit sich auf die dienst­un­fa­ll­be­dingten Mehrkosten beschränke. Der Erwerb eines Grundstücks werde davon nicht erfasst.

Leistungsumfang für dienst­un­fa­ll­ver­letzten Beamten nicht grenzenlos

Die dagegen gerichtete Klage hatte vor dem Verwal­tungs­gericht Trier keinen Erfolg. Der aus den einschlägigen Bestimmungen folgende Leistungsumfang für den dienst­un­fa­ll­ver­letzten Beamten sei nicht grenzenlos, urteilten die Koblenzer Richter. Zwar verfolge die Unfallfürsorge des Dienstherrn das Ziel, einen Dienst­un­fa­ll­schaden entweder zu beheben oder durch Geldausgleich zu kompensieren. Auszugleichen seien allerdings nur die typischen, durch die unfallbedingte Behinderung verursachten Mehrauf­wen­dungen. Was der Kläger hingegen mit der Kostenübernahme für den Grundstückskauf verlange, sei ein Beitrag des Dienstherrn zur Vermö­gens­bildung. Das sei aber nicht Sache der auf einen Unfallausgleich gerichteten Unfallfürsorge. Zu berücksichtigen sei auch, dass dem Kläger andere Möglichkeiten offen stünden, wie zum Beispiel die Anmietung einer barrierefreien Wohnung oder ein Rückgriff auf den vom Mietgesetzgeber grundsätzlich verbürgten Anspruch auf Barrie­re­freiheit (§ 554 a BGB).

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online

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