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Dokument-Nr. 23098

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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil12.08.2016

Keine Doppel­ver­sorgung aus öffentlichen Kassen: Rente darf auf Versor­gungs­bezüge eines Beamten angerechnet werdenAnrechnung von Renten aus gesetzlicher Renten­ver­si­cherung verstößt nicht gegen beamten­recht­lichen Alimentations­grundsatz

Das Verwal­tungs­gericht Koblenz hat die Klage eines Ruhestands­beamten abgewiesen, mit der dieser sich gegen die Anrechnung einer Rente auf seine Versor­gungs­bezüge wandte.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfall war v0or seiner Berufung in das Beamten­ver­hältnis für mehrere Jahre als ausgebildeter Maschi­nen­schlosser versi­che­rungs­pflichtig beschäftigt. Hieraus erhält er eine monatliche Rentenzahlung in Höhe von ca. 120 Euro. Diesen Betrag rechnete das beklagte Land auf die Versorgungsbezüge des Klägers an und brachte diese in der genannten Höhe zum Ruhen.

Kläger fühlt sich in seinem Recht auf Alimentation verletzt

Dagegen erhob der Kläger nach erfolglosem Widerspruch Klage. Durch die Anrechnung werde er in seinem Recht auf Alimentation verletzt. Die gesetzliche Renten­ver­si­cherung werde zu großen Teilen aus privaten Mitteln der Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanziert. Diese Situation sei daher mit privaten (Betriebs-)Renten­ver­si­che­rungen vergleichbar, die ebenfalls nicht angerechnet werden müssten.

Anrechnung soll Doppel­ver­sorgung aus öffentlichen Mitteln verhindern

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Verwal­tungs­gericht Koblenz entschied, dass die Anrechnung von Renten aus der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung nicht gegen den beamten­recht­lichen Alimen­ta­ti­o­ns­grundsatz verstößt. Es gebe insbesondere keinen hergebrachten Grundsatz des Berufs­be­am­tentums, wonach Renten auf die Versor­gungs­bezüge schlechthin nicht angerechnet werden dürften. Durch eine Anrechnung werde eine andernfalls bestehende Begünstigung von Personen, die ihr Arbeitsleben teilweise im Beamten­ver­hältnis und teilweise in einem renten­ver­si­che­rungs­pflichtigen Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis verbracht haben, gegenüber sogenannten Nur-Beamten beseitigt. Zudem solle auf diese Weise eine Doppelversorgung aus öffentlichen Mitteln vermieden werden. Daraus, dass bei der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung wie bei einer privaten Versicherung Beiträge entrichtet werden, lasse sich nicht folgern, es handele sich auch bei der Rentenkasse um eine private Kasse.

Quelle: Verwaktungsgericht Koblenz/ra-online

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