Verwaltungsgericht Koblenz Urteil12.08.2016
Keine Doppelversorgung aus öffentlichen Kassen: Rente darf auf Versorgungsbezüge eines Beamten angerechnet werdenAnrechnung von Renten aus gesetzlicher Rentenversicherung verstößt nicht gegen beamtenrechtlichen Alimentationsgrundsatz
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage eines Ruhestandsbeamten abgewiesen, mit der dieser sich gegen die Anrechnung einer Rente auf seine Versorgungsbezüge wandte.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfall war v0or seiner Berufung in das Beamtenverhältnis für mehrere Jahre als ausgebildeter Maschinenschlosser versicherungspflichtig beschäftigt. Hieraus erhält er eine monatliche Rentenzahlung in Höhe von ca. 120 Euro. Diesen Betrag rechnete das beklagte Land auf die Versorgungsbezüge des Klägers an und brachte diese in der genannten Höhe zum Ruhen.
Kläger fühlt sich in seinem Recht auf Alimentation verletzt
Dagegen erhob der Kläger nach erfolglosem Widerspruch Klage. Durch die Anrechnung werde er in seinem Recht auf Alimentation verletzt. Die gesetzliche Rentenversicherung werde zu großen Teilen aus privaten Mitteln der Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanziert. Diese Situation sei daher mit privaten (Betriebs-)Rentenversicherungen vergleichbar, die ebenfalls nicht angerechnet werden müssten.
Anrechnung soll Doppelversorgung aus öffentlichen Mitteln verhindern
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht Koblenz entschied, dass die Anrechnung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht gegen den beamtenrechtlichen Alimentationsgrundsatz verstößt. Es gebe insbesondere keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums, wonach Renten auf die Versorgungsbezüge schlechthin nicht angerechnet werden dürften. Durch eine Anrechnung werde eine andernfalls bestehende Begünstigung von Personen, die ihr Arbeitsleben teilweise im Beamtenverhältnis und teilweise in einem rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis verbracht haben, gegenüber sogenannten Nur-Beamten beseitigt. Zudem solle auf diese Weise eine Doppelversorgung aus öffentlichen Mitteln vermieden werden. Daraus, dass bei der gesetzlichen Rentenversicherung wie bei einer privaten Versicherung Beiträge entrichtet werden, lasse sich nicht folgern, es handele sich auch bei der Rentenkasse um eine private Kasse.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.08.2016
Quelle: Verwaktungsgericht Koblenz/ra-online