21.11.2024
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Dokument-Nr. 34253

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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil25.06.2024

Zur Grundsteuer bei Sanierung eines baufälligen DenkmalsKein Grund­steu­er­erlass bei Sanierung eines baufälligen Denkmals

Das VG Koblenz hat entschieden, dass bei der Sanierung eines baufälligen Denkmals kein Anspruch auf Erlass der Grundsteuer besteht.

Der Kläger erwarb im Jahr 2012 ein Grundstück, das mit einem barocken Fachwerkhaus aus dem 18. Jahrhundert bebaut ist. Für dieses zog ihn die beklagte Ortsgemeinde für das Kalenderjahr 2022 zur Zahlung von Grundsteuer B in Höhe von 110,60 € heran. Der Kläger beantragte daraufhin den Erlass der Grundsteuer, weil die Erhaltung des Gebäudes wegen seiner Denkma­lei­gen­schaft im öffentlichen Interesse liege und für ihn unrentabel sei. Den Antrag des Klägers auf Erlass der Grundsteuer lehnte die Beklagte ab. Insbesondere habe der Kläger die Unrentabilität des Gebäudes nicht hinreichend belegt. Hiergegen wandte sich der Kläger zunächst erfolglos mittels Widerspruchs und sodann mit seiner Klage. Er habe denkmal­schutz­bedinge Sanie­rungs­maß­nahmen vorgenommen, unter anderem das Fachwerk freigelegt. Ohne die Denkma­lei­gen­schaft hätte er das Gebäude abgerissen und das Grundstück anderweitig verwertet. Es seien zudem Rückstellungen für weitere Sanie­rungs­maß­nahmen zu berücksichtigen. Aus Renta­bi­li­täts­gründen habe er überwiegend Eigenleistungen erbracht. Er erziele inzwischen Mieteinnahmen in angemessener Höhe, dennoch sei ihm ein Verlust entstanden.

Voraussetzungen für Grund­steu­er­erlass liegen nicht vor

Die Klage hatte keinen Erfolg. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Grundsteuererlass für das Jahr 2022, so die Koblenzer Richter. § 32 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Grund­steu­er­gesetz sehe dies nur für Grundbesitz vor, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte, Wissenschaft oder Naturschutz im öffentlichen Interesse liege, wenn die erzielten Einnahmen und die sonstigen Vorteile (Rohertrag) in der Regel unter den jährlichen Kosten lägen. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Zwar bestehe ein öffentliches Interesse am Erhalt des Fachwerkhauses des Klägers. Der Grundbesitz sei jedoch nicht unrentabel. Der Kläger habe in erster Linie im weitaus überwiegenden Umfang Kosten aufgewendet, um das Gebäude im Sinne seiner eigentlichen Bestimmung - zu Wohnzwecken - zu ertüchtigen. Es sei deshalb prognostisch nicht davon auszugehen, dass der Grundbesitz - was für einen Grund­steu­er­erlass vorausgesetzt wird - dauerhaft unrentabel sei.

Eine valide Bewertung der Unrentabilität sei zudem nicht möglich, weil der Kläger nicht alle dazu benötigten Unterlagen vorgelegt habe. Schließlich fehle es jedenfalls an der erforderlichen Kausalität zwischen (unterstellter) Unrentabilität und öffentlichem Erhal­tungs­in­teresse. Denn der Kläger habe das Gebäude in Kenntnis des Sanie­rungs­bedarfs zum Marktwert erworben. Das Gebäude sei wegen seines mehr oder weniger veralteten und teilweise maroden Zustandes sanie­rungs­be­dürftig gewesen, nicht aufgrund der Denkma­lei­gen­schaft.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/ab)

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