18.10.2024
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Dokument-Nr. 33064

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Urteil20.06.2023Verwaltungsgericht Koblenz5 K 163/23.KO
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil20.06.2023

Erhebung des Touris­mus­beitrags in Bad Ems ist rechtmäßigBeitrags­ka­l­ku­lation nicht zu beanstanden

Die Stadt Bad Ems durfte für das Jahr 2020 einen Touris­mus­beitrag erheben. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz und wies die Klage einer Hotelinhaberin ab.

Eine Hotelinhaberin wurde für das Jahr 2020 zu einem Tourismusbeitrag herangezogen. Als umlagefähigen Aufwand berücksichtigte die Beklagte den von ihr an den Touristik Bad Ems-Nassau e. V. - TBEN - entrichteten Mitglieds­beitrag in Höhe von 175.000,00 €. Nachdem der hiergegen gerichtete Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen worden war, verfolgte sie ihr Begehren im Klageverfahren weiter. Dabei brachte sie u. a. vor, der Mitglieds­beitrag der Beklagten für den TBEN sei nicht in voller Höhe beitragsfähig, weil er nicht ausschließlich der Touris­mus­werbung diene. Das Tätigkeitsfeld des Vereins sei breit gefächert; er sei Veranstalter bzw. Finanzier verschiedener Veranstaltungen, die teilweise keine touristische Zielrichtung hätten, vermittle Reisen und betreibe Wirtschafts­för­derung. Es würden ferner nicht alle Beitrags­pflichtigen zu Beiträgen in der richtigen Höhe herangezogen. Insbesondere sei der TBEN selbst ein beitrags­pflichtiges wirtschaft­liches Unternehmen. Die Beklagte trat diesen Einwänden entgegen.

Mitglieds­beitrag an TBEN in voller Höhe beitragsfähig

Die Klage hatte keinen Erfolg. Der Touris­mus­beitrag für die als Hotelinhaberin dem Grunde nach touris­mus­bei­trags­pflichtige Klägerin sei auch der Höhe nach rechtmäßig festgesetzt worden, so die Koblenzer Richter. Die Beklagte habe den Beitrag korrekt kalkuliert und zutreffend auch ihren Mitglieds­beitrag an den TBEN in voller Höhe als beitragsfähig angesehen. Aus dem Satzungszweck dieses Vereins ergebe sich, dass der Fokus der Vereinsarbeit eindeutig auf der Touris­mus­werbung liege, die auch der Beklagten zu Gute komme.

TBEN selbst unterliegt nicht der Touris­mus­bei­trags­pflicht

Ohne Relevanz für die Rechtmäßigkeit der Tourismusbeitragssatzung der Beklagten sei, ob die Beklagte - wie die Klägerin vortrage - einige Beitrags­pflichtige nicht zu Beiträgen heranziehe. Auch im Hinblick auf die eigene Beitragspflicht könne die Klägerin daraus keine Vorteile ziehen. Würden nicht alle nach der Satzung Abgabe­pflichtigen zum Touris­mus­beitrag herangezogen, könne ein Herangezogener daraus trotz Vorliegens einer objektiven Rechts­ver­letzung grundsätzlich keine subjektiven Rechte beanspruchen. Dies liefe auf eine "Gleichheit im Unrecht" heraus. Schließlich unterliege der TBEN selbst nicht der Touris­mus­bei­trags­pflicht, weil er sich zwar wirtschaftlich betätige, diese Betätigungen aber der Touris­mus­werbung dienten. Gegen das Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/ab)

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