18.10.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 32156

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Verwaltungsgericht Koblenz Beschluss21.08.2022

Zur Bindungswirkung eines straf­ge­richt­lichen Urteils für die Fahrerlaubnis­behörde nach Trunken­heitsfahrtVerwal­tungs­gericht Koblenz lehnt Eilantrag ab

Ein straf­ge­richt­liches Urteil entfaltet für die Fahrerlaubnis­behörde hinsichtlich der Frage der Fahreignung keine Bindungswirkung, wenn im Strafverfahren die Fahreignung nicht eigenständig geprüft und bejaht worden ist. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz und lehnte einen Eilantrag gegen die Fahrerlaubnis­entziehung ab.

Die Antragstellerin wurde nach einer Trunkenheitsfahrt mit einer Bluta­l­ko­hol­kon­zen­tration von 1,83 Promille wegen Trunkenheit im Straßenverkehr verurteilt. Im amtsge­richt­lichen Urteil wurde zudem die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet. Das Landgericht stellte daraufhin im Rechts­mit­tel­ver­fahren fest, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis entfalle, da es die Ungeeignetheit der Antragstellerin zum Führen von Kraftfahrzeugen zum Zeitpunkt der Urteilsfindung nicht (mehr) habe feststellen können. Das in der Folge von der Fahrerlaubnisbehörde angeforderte medizinisch-psychologische Gutachten legte die Antragstellerin nicht vor, woraufhin die Antragsgegnerin die Entziehung der Fahrerlaubnis anordnete.

Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens durch Fahrer­laub­nis­behörde verpflichtend

Der dagegen gerichtete Eilantrag an das Verwal­tungs­gericht Koblenz blieb ohne Erfolg. Die Antragsgegnerin habe die Antragstellerin gemäß den Bestimmungen der Fahrerlaubnis-Verordnung zu Recht als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen, nachdem diese das angeforderte Gutachten nicht rechtzeitig vorgelegt habe, so die Koblenzer Richter. Da aufgrund der Trunken­heitsfahrt der Antragstellerin mit einer Blutkon­zen­tration von über 1,6 Promille berechtigte Eignungszweifel bestünden, habe die Antragsgegnerin das medizinisch-psychologische Gutachten verlangen müssen, um die dadurch entstandenen Eignungszweifel auszuräumen. Die Antragsgegnerin sei auch nicht aufgrund des landge­richt­lichen Urteils an der Anforderung dieses Gutachtens gehindert gewesen. Denn zum einen enthielten die schriftlichen Urteilsgründe keine Feststellung zur Fahreignung der Antragstellerin, sondern das Gericht habe lediglich wegen Zeitablaufs das Entfallen der amtsgerichtlich angeordneten Entziehung der Fahrerlaubnis festgestellt. Zum anderen habe eine medizinisch-psychologische Untersuchung der Antragstellerin im Strafverfahren nicht stattgefunden. Die Fahrer­laub­nis­behörde dürfe im Falle einer Trunken­heitsfahrt mit einer Bluta­l­ko­hol­kon­zen­tration von mindestens 1,6 Promille aber nur dann positiv von einer Fahreignung ausgehen, wenn ein solches Gutachten feststelle, dass die betroffene Person nach gefestigter Änderung des Trinkverhaltens sicher zwischen Fahren und Konsum trennen könne. Demgegenüber sei die Fahrer­laub­nis­behörde nicht an eine straf­ge­richtliche Entscheidung betreffend die Fahrer­laub­nis­ent­ziehung gebunden, wenn im Strafverfahren ein solches Gutachten nicht eingeholt worden sei. Insoweit habe die Fahrer­laub­nis­behörde für ihre Entscheidung einen umfassenderen Sachverhalt zugrunde zu legen als das Strafgericht.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/aw)

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