23.11.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 31855

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Verwaltungsgericht Koblenz Beschluss19.05.2022

Entziehung der Fahrerlaubnis auch bei ärztlich verordnetem amphe­t­a­min­haltigen Medikament möglichFehlende Fahreignung bei Dauerbehandlung mit amphe­t­a­min­haltigen Arzneimitteln und drogentypischen Ausfall­erscheinungen

Nimmt ein Fahr­erlaubnis­inhaber im Rahmen einer Dauerbehandlung Arzneimittel mit dem Wirkstoff Amphetamin ein, bleibt es bei der wissen­schaftlich gestützten Annahme, dass bereits die einmalige Einnahme dieser Droge die Fahreignung ausschließt, wenn drogentypische Ausfall­erscheinungen festgestellt werden. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz in einem Eilverfahren.

Anfang des Jahres wurde der Antragsteller im Rahmen eines Polizei­ein­satzes mit einem Pkw angetroffen. Dabei stellten die Polizeibeamten bei ihm drogentypische Ausfa­l­l­er­schei­nungen fest. Die toxikologische Untersuchung ergab eine Amphetamin-Konzentration im Blut des Antragstellers. Daraufhin entzog ihm die Fahrer­laub­nis­behörde des Rhein-Hunsrück-Kreises die Fahrerlaubnis. Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit einem Eilantrag beim Verwal­tungs­gericht Koblenz. Im gerichtlichen Verfahren legte er eine ärztliche Bescheinigung vor, wonach ihm das Medikament "Elvanse" verordnet wurde. Dieses enthält einen Wirkstoff aus der Stoffgruppe der Amphetamine.

Richter bestätigen die Entziehung der Fahrerlaubnis

Das Verwal­tungs­gericht lehnte den Antrag ab. Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei, so die Koblenzer Richter, rechtmäßig. Denn der Antragsteller habe sich aufgrund der Einnahme von Amphetamin - einer harten Droge - als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen.

Ausschluss der Fahreignung schon bei einmaliger Einnahme von Amphetamin

Regelmäßig genüge zum Ausschluss der Fahreignung schon die einmalige Einnahme von Amphetamin. Dass das im Blut des Antragstellers festgestellte Amphetamin von einem ärztlich verordneten Medikament stamme, ändere an dieser rechtlichen Bewertung nichts. Nach der für die Dauerbehandlung mit Arzneimitteln vorrangigen Sonder­vor­schrift in der Fahrerlaubnis-Verordnung scheide eine Fahreignung dann aus, wenn eine Beein­träch­tigung der Leistungs­fä­higkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen unter das erforderliche Maß vorliege. Die für die Fahreignung bei der Einnahme von Medizinal-Cannabis geltenden Anforderungen seien bei einer Dauerbehandlung mit amphe­t­a­min­haltigen Arzneimitteln angesichts der damit einhergehenden Gefahr des Kontroll­ver­lustes und plötzlichen Leistungs­abfalls noch enger zu fassen.

Ausfallerscheinungen

Stelle eine Medikation mit amphe­t­a­min­haltigen Medikamenten demnach nicht sicher, dass beim Patienten drogentypische Ausfa­l­l­er­schei­nungen ausgeschlossen werden, führe dies zur Ungeeignetheit des Betreffenden zum Führen von Kraftfahrzeugen. So lägen die Dinge im Falle des Antragstellers. Da bei ihm auf Amphetamin zurück­zu­führende Ausfa­l­l­er­schei­nungen wie gerötete/wässrige Augen und lichtstarre, geweitete Pupillen sowie Zittern und Unruhe festgestellt worden seien, halte er sich entweder nicht an die ärztlich verordnete Dosis oder die Verordnung stelle nicht sicher, dass die Einnahme des medizinischen Amphetamins nicht zu Ausfa­l­l­er­schei­nungen führe. Es spreche nach dem Polizeibericht auch vieles dafür, dass der Antragsteller trotz der Ausfa­l­l­er­schei­nungen am Straßenverkehr teilgenommen habe.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/pt)

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