15.11.2024
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Sie sehen einen Jäger, der in der Dämmerung mit geschultertem Gewehr einen Hügel hinaufgeht.

Dokument-Nr. 1926

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Beschluss14.02.2006Verwaltungsgericht Koblenz4 L 174/06.KO
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Verwaltungsgericht Koblenz Beschluss14.02.2006

Eilantrag auf Genehmigung zur Fütterung von Schalenwild ohne Erfolg

Einen Eilantrag zweier Jagdpächter auf Erteilung einer Genehmigung zum Füttern von Schalenwild hat das Verwal­tungs­gericht Koblenz abgelehnt.

Die Antragsteller sind Jagdpächter eines Jagdreviers im Landkreis Ahrweiler. Ende Januar 2006 beantragten sie unter Hinweis auf die lang anhaltende kalte Witterung und das Vorhandensein einer hohen Schneedecke die Erteilung einer Genehmigung zur Fütterung von Schalenwild. Nach Ablehnung ihres Antrages durch den Landkreis haben sie beim Verwal­tungs­gericht Koblenz den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel begehrt, ihnen eine Fütte­rungs­ge­neh­migung bis zum Ende der Frostperiode zu erteilen.

Das Verwal­tungs­gericht lehnte den Eilantrag ab. Dieser sei bereits zu unbestimmt, da der Begriff der „Frostperiode“ weder gesetzlich noch umgangs­sprachlich definiert sei. Im Übrigen komme auch eine zeitlich befristete oder von bestimmten Mindest­tem­pe­raturen abhängige einstweilige Anordnung nicht in Betracht. Nach den landes­recht­lichen Regelungen sei die Genehmigung der Fütterung von Schalenwild nur beim Vorliegen besonderer Witte­rungs­be­din­gungen oder bei Natur­ka­ta­s­trophen zulässig. Ein Recht auf Erteilung der Genehmigung stehe den Antragstellern nicht zu; ihnen sei es nicht gelungen, besondere Witte­rungs­be­din­gungen glaubhaft zu machen.

Der Ableh­nungs­be­scheid sei auch nicht ermes­sens­feh­lerhaft zustande gekommen. Der Landkreis habe sich zur Auslegung des Begriffs der besonderen Witte­rungs­be­din­gungen zu Recht auf ein Rundschreiben des Ministeriums für Umwelt und Forsten gestützt. Danach liegen besondere Witte­rungs­be­din­gungen nur dann vor, wenn diese vom langjährigen mittleren Durchschnitt abweichen und dadurch dem Schalenwild ein außergewöhnlich geringes natürliches Futterangebot zugänglich ist. Der Antragsgegner sei unter Berück­sich­tigung der Umstände des Einzelfalles und in Übereinstimmung mit dem örtlich zuständigen Forstamtsleiter und dem Kreis­jagd­meister zu dem Ergebnis gekommen, dass keine besonderen Witte­rungs­be­din­gungen im Jagdrevier der Antragsteller vorlägen. Selbst wenn der jetzige Winter – wie von den Antragstellern behauptet – mit um durch­schnittlich maximal 1°C niedrigeren Temperaturen der kälteste seit neun Jahren sei, folge daraus keine Notlage für das Schalenwild. Es sei gerichtsbekannt, dass dieses ein dickes Winterfell habe, dass es sich schon im Herbst eine Speckschicht anlege und dass während der kalten Monate ein verringerter Nahrungsbedarf bestehe.

Im Übrigen komme eine Fütterung zur Arterhaltung gerade nicht in Betracht, wenn – wie im Jagdrevier der Antragsteller – ein überhöhter Wildbestand vorhanden sei. In diesem Falle sei nicht die Ablehnung der Genehmigung, sondern vielmehr deren Erteilung ermes­sens­feh­lerhaft.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 07/06 des VG Koblenz vom 17.02.2006

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