Dokument-Nr. 1926
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Verwaltungsgericht Koblenz Beschluss14.02.2006
Eilantrag auf Genehmigung zur Fütterung von Schalenwild ohne Erfolg
Einen Eilantrag zweier Jagdpächter auf Erteilung einer Genehmigung zum Füttern von Schalenwild hat das Verwaltungsgericht Koblenz abgelehnt.
Die Antragsteller sind Jagdpächter eines Jagdreviers im Landkreis Ahrweiler. Ende Januar 2006 beantragten sie unter Hinweis auf die lang anhaltende kalte Witterung und das Vorhandensein einer hohen Schneedecke die Erteilung einer Genehmigung zur Fütterung von Schalenwild. Nach Ablehnung ihres Antrages durch den Landkreis haben sie beim Verwaltungsgericht Koblenz den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel begehrt, ihnen eine Fütterungsgenehmigung bis zum Ende der Frostperiode zu erteilen.
Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab. Dieser sei bereits zu unbestimmt, da der Begriff der „Frostperiode“ weder gesetzlich noch umgangssprachlich definiert sei. Im Übrigen komme auch eine zeitlich befristete oder von bestimmten Mindesttemperaturen abhängige einstweilige Anordnung nicht in Betracht. Nach den landesrechtlichen Regelungen sei die Genehmigung der Fütterung von Schalenwild nur beim Vorliegen besonderer Witterungsbedingungen oder bei Naturkatastrophen zulässig. Ein Recht auf Erteilung der Genehmigung stehe den Antragstellern nicht zu; ihnen sei es nicht gelungen, besondere Witterungsbedingungen glaubhaft zu machen.
Der Ablehnungsbescheid sei auch nicht ermessensfehlerhaft zustande gekommen. Der Landkreis habe sich zur Auslegung des Begriffs der besonderen Witterungsbedingungen zu Recht auf ein Rundschreiben des Ministeriums für Umwelt und Forsten gestützt. Danach liegen besondere Witterungsbedingungen nur dann vor, wenn diese vom langjährigen mittleren Durchschnitt abweichen und dadurch dem Schalenwild ein außergewöhnlich geringes natürliches Futterangebot zugänglich ist. Der Antragsgegner sei unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles und in Übereinstimmung mit dem örtlich zuständigen Forstamtsleiter und dem Kreisjagdmeister zu dem Ergebnis gekommen, dass keine besonderen Witterungsbedingungen im Jagdrevier der Antragsteller vorlägen. Selbst wenn der jetzige Winter – wie von den Antragstellern behauptet – mit um durchschnittlich maximal 1°C niedrigeren Temperaturen der kälteste seit neun Jahren sei, folge daraus keine Notlage für das Schalenwild. Es sei gerichtsbekannt, dass dieses ein dickes Winterfell habe, dass es sich schon im Herbst eine Speckschicht anlege und dass während der kalten Monate ein verringerter Nahrungsbedarf bestehe.
Im Übrigen komme eine Fütterung zur Arterhaltung gerade nicht in Betracht, wenn – wie im Jagdrevier der Antragsteller – ein überhöhter Wildbestand vorhanden sei. In diesem Falle sei nicht die Ablehnung der Genehmigung, sondern vielmehr deren Erteilung ermessensfehlerhaft.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.02.2006
Quelle: Pressemitteilung Nr. 07/06 des VG Koblenz vom 17.02.2006
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