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22.01.2025  
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Dokument-Nr. 34723

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Beschluss10.01.2025Verwaltungsgericht Koblenz4 L 1384/24.KO
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Koblenz Beschluss10.01.2025

Grund­s­tücks­ei­gentümer muss insgesamt 100 m lange und 1,50 m hohe Erdwälle wegen erheblicher Beein­träch­tigung des Landschafts­bildes entfernenErneuter Eilantrag zu zwei Erdwällen in einem kleinen Ort im Westerwald unzulässig

Der Eigentümer einer Grünland­pa­rzelle im Westerwaldkreis bleibt zur Beseitigung zweier von ihm errichteter Erdwälle verpflichtet. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz.

Der Antragsteller und dessen Ehefrau sind seit 2021 Miteigentümer der Parzelle, auf dem er im Jahr 2022 zwei Erdwälle – insgesamt ca. 100 m lang und ca. 1,50 m hoch – errichtete. Der Westerwaldkreis sah in dieser Wallanlage eine erhebliche Beein­träch­tigung des Landschafts­bildes und erließ im Dezember 2022 eine an den Antragsteller gerichtete natur­schutz­rechtliche Besei­ti­gungs­a­n­ordnung. Der von diesem dagegen angestrengte Eilrechtsschutz blieb vor dem Verwal­tungs­gericht Koblenz (Beschluss vom 28. Februar 2023, 4 L 73/23.KO) und dem Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 16. Mai 2023, 1 B 10215/23.OVG) ohne Erfolg.

Im Dezember 2024 stellte der Antragsteller erneut gerichtliche Eilanträge, mit denen er eine Abänderung des Beschlusses des Verwal­tungs­ge­richts Koblenz vom 28. Februar 2023 zu seinen Gunsten erwirken sowie die Vollstreckung der Besei­ti­gungs­a­n­ordnung durch den Westerwaldkreis abwehren wollte.

Die Anträge hatten keinen Erfolg. Nach Auffassung der Koblenzer Richter fehlt für sie bereits ein anerken­nens­wertes Rechts­schut­z­in­teresse. Der Antragsteller nutze die Rechtsbehelfe gezielt für verfah­rens­fremde Zwecke. Angesichts seines bisher gezeigten Verhaltens gehe es ihm darum, die Umsetzung der von dem Verwal­tungs­gericht Koblenz und von dem Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz im vorangegangenen Eilverfahren für rechtmäßig befundenen Besei­ti­gungs­a­n­ordnung endgültig zu verhindern. Soweit er geltend mache, er sei wegen des Miteigentums seiner Ehefrau ermes­sens­feh­lerhaft zur Beseitigung der Erdwälle aufgefordert worden, sei nicht ersichtlich, warum er erst jetzt auf die ihm seit dem Jahr 2021 bekannten Eigen­tums­ver­hältnisse hinweise. Das so im Verwal­tungs­ver­fahren entstandene und allein dem Antragsteller zuzurechnende Prüfungsdefizit versuche er nun im aktuellen Eilverfahren auszunutzen. Abgesehen davon sei auch in der Sache kein anderes Ergebnis gerechtfertigt.

Gegen die Entscheidung vom 10. Januar 2024 können die Beteiligten innerhalb von zwei Wochen Beschwerde bei dem Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz einlegen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/pt)

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