22.12.2024
22.12.2024  
Sie sehen einen eurasischen Wolf in einem Wald.

Dokument-Nr. 34658

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Beschluss06.12.2024Verwaltungsgericht Koblenz4 L 1327/24.KO
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Verwaltungsgericht Koblenz Beschluss06.12.2024

Gericht untersagt vorläufig Wolfsabschuss im WesterwaldVerwal­tungs­gericht Koblenz trifft Zwischen­ent­scheidung zugunsten eines Natur­schutz­ver­bandes

Bei dem Verwal­tungs­gericht Koblenz sind mehrere Eilanträge von Natur­schutz­ver­ei­ni­gungen eingegangen, die sich gegen den von der Struktur- und Geneh­mi­gungs­di­rektion ausnahmsweise zugelassenen Abschuss eines Wolfes aus dem „Leuscheider Rudel“ richten.

In einem der Verfahren ist eine stattgebende Zwischen­ent­scheidung ergangen. Das heißt, der Wolf darf vorläufig bis zur erstin­sta­nz­lichen Entscheidung über den Eilantrag nicht abgeschossen werden. Dabei enthält die gerichtliche Zwischen­ent­scheidung keine inhaltliche Entscheidung darüber, ob die Ausnah­me­ge­neh­migung zu Recht erteilt wurde.

Richter: Vollendete Tatsachen (Wolfsabschuss) sollen vermieden werden

Das kann erst nach Vorlage und Prüfung der Verwal­tungs­vorgänge beantwortet werden. Da dies jedoch einige Zeit in Anspruch nimmt, war zur Vermeidung vollendeter Tatsachen bis zum Ergehen einer erstin­sta­nz­lichen Entscheidung eine Zwischen­ent­scheidung geboten.

Gegen den Beschluss vom 6. Dezember 2024 können die Beteiligten innerhalb von zwei Wochen Beschwerde bei dem Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz einlegen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/pt)

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