21.11.2024
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Dokument-Nr. 28316

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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil19.12.2019

Beendigung des Schul­ver­hält­nisses wegen nicht entschuldigter Fehlzeiten eines Berufsschülers gerechtfertigtSchule muss Fehlverhalten des Schülers nicht dulden

Das Verwal­tungs­gericht Koblenz hat entschieden, dass die Entscheidung des Schulleiters einer Berufsbildenden Schule, das Schulverhältnis mit einem Schüler, der mindestens zehn Tage unentschuldigt gefehlt hat, zu beenden, nicht zu beanstanden ist.

Der 1999 geborene Kläger des zugrunde liegenden Falls besuchte seit dem Schuljahr 2018/2019 eine Berufsbildende Schule der höheren Berufs­fach­schule Handel und E-Commerce. Mit Schreiben vom 8. November 2018 wurde er zum ersten Mal wegen seiner Fehlzeiten mit dem Hinweis ermahnt, er habe seit Beginn des Schuljahres bereits an 18 Tagen gefehlt, davon an vier Tagen unentschuldigt. Ab sofort sei er verpflichtet, für jegliche Schul­ver­säumnisse spätestens am dritten Werktag eine ärztliche Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­nigung vorzulegen, andernfalls würden die Zeiten als unentschuldigt gelten und das Schulverhältnis könne beendet werden. Nach einer abermaligen Mahnung wegen erneuter Fehlzeiten beendete der Schulleiter mit Bescheid vom 4. Juni 2019 das Schulverhältnis des Klägers. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, den die Aufsichts- und Dienst­leis­tungs­di­rektion (ADD) Rheinland-Pfalz mit Wider­spruchs­be­scheid vom 5. September 2019 zurückwies.

Schulverhältnis eines nicht schul­be­suchs­pflichtigen Schülers kann bei Fehlverhalten durch schriftlichen Bescheid beendet werden

Auch die nunmehr erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Der Ausschu­lungs­be­scheid sei rechtmäßig, entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz. Nach den gesetzlichen Vorschriften könne das Schulverhältnis eines nicht schul­be­suchs­pflichtigen Schülers, der einen Vollzeit­bil­dungsgang besuche, durch schriftlichen Bescheid des Schulleiters beendet werden, wenn der Schüler an mindestens zehn Unter­richtstagen im Schuljahr den gesamten Unterricht oder einzelne Unter­richts­s­tunden, jedoch mindestens 20 Unter­richts­s­tunden, ohne ausreichende Entschuldigung versäumt habe. Diese Voraussetzungen lägen angesichts der Fehlzeiten des Klägers vor. Überdies sei der Kläger auch entsprechend den gesetzlichen Vorschriften gemahnt und ihm sei die Beendigung des Schul­ver­hält­nisses angedroht worden. Schließlich verstoße die Beendigung des Schul­ver­hält­nisses nicht gegen den Grundsatz der Verhält­nis­mä­ßigkeit. Zum einen sei es zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Wider­spruchs­be­scheides nicht offensichtlich, dass der Kläger seinen Abschluss in Kürze erreichen würde. Die Abschluss­prüfung sei für Mai 2020 vorgesehen und habe nicht unmittelbar bevorgestanden. Zudem sei es zu diesem Zeitpunkt offen gewesen, ob der Kläger überhaupt zur Prüfung habe zugelassen werden können. Nach dem glaubhaften Vorbringen des Schulleiters sei es für den Kläger nur sehr schwer realisierbar gewesen, vor der Zulassung zur Abschluss­prüfung entweder das erforderliche Praktikum durchzuführen oder stattdessen eine Hausarbeit zu erstellen. Nach alledem habe es der Schule nicht zugemutet werden können, das Fehlverhalten des Klägers weiter zu dulden.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online (pm/kg)

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