21.11.2024
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil07.05.2022

VG Koblenz: Kostenbescheid für die Beseitigung einer Diesel­verunreinigung rechtmäßigAnscheinsbeweis spricht für Verant­wort­lichkeit für Boden­ver­un­rei­nigung

Nach einem Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Koblenz ist die Heranziehung des Klägers zu Kosten für die Beseitigung von Boden­verun­rei­ni­gungen, die auf den Austritt von Diesel­kraftstoff aus einem LKW zurückzuführen sind, rechtmäßig.

Der Kläger, ein Berufs­kraft­fahrer, parkte über ein Wochenende einen vollgetankten LKW vor seinem Grundstück. Wenige Stunden nachdem er mit dem LKW zur Nachtzeit fortgefahren war, bemerkte seine Ehefrau Dieselgeruch und verständigte den beklagten Landkreis Birkenfeld. Dieser stellte am Tag darauf eine verunreinigte Fläche von 6 m² bis 8 m², leichten Dieselgeruch sowie Verfärbungen auf der Fahrbahn fest. Nach einem von der Ehefrau des Klägers eingeholten fachtechnischen Gutachten bestand eine potentielle Gefährdung des Grundwassers, sodass sie vom Beklagten zum Austausch des verunreinigten Erdreichs aufgefordert wurde. Nachdem sie dies verweigert hatte, wurde die Maßnahme im Auftrag des Beklagten durchgeführt und die dafür entstandenen Kosten in Höhe von 4.247,20 € gegenüber dem Kläger festgesetzt.

Kläger weist Verant­wort­lichkeit zurück

Dagegen erhob der Kläger nach erfolglos durchgeführtem Wider­spruchs­ver­fahren Klage vor dem Verwal­tungs­gericht Koblenz. Zur Begründung machte er geltend, für die Diesel­ve­r­un­rei­nigung nicht verantwortlich zu sein. Dafür fehle es an einem Beweis. Aus dem LKW könne Diesel nicht ausgetreten sein, da eine Überprüfung durch seinen Arbeitgeber keinen Defekt ergeben habe. Vielmehr könne der Treibstoff auch von anderen Kraftfahrzeugen stammen, die dort zwischen­zeitlich geparkt haben könnten.

Anscheinsbeweis spricht für Verant­wort­lichkeit

Das Verwal­tungs­gericht Koblenz wies die Klage ab. Der Kläger, so die Koblenzer Richter, sei zu Recht zu den Kosten für den Austausch des verunreinigten Erdreichs herangezogen worden. Zwar sei der tatsächliche Gesche­hens­ablauf, wie es zu der Verunreinigung gekommen sei, nicht mehr nachweisbar. Der Kläger sei jedoch nach dem Beweis des ersten Anscheins für die Diesel­ve­r­un­rei­nigung verantwortlich. Dafür sprächen sein Verhalten, das Verhalten seiner Ehefrau sowie die zeitlichen Abläufe. Werde ein vollgetankter LKW über ein Wochenende auf einer abschüssigen Fläche abgestellt, auf der erst nach Wegfahren des LKWs eine Diesel­ve­r­un­rei­nigung bemerkt werde, sei nach allgemeiner Lebenserfahrung darauf zu schließen, dass der Diesel­kraftstoff aus diesem LKW ohne menschliche Willens­steuerung ausgetreten und ins Erdreich eingedrungen sei. Ein alternativer Gesche­hens­ablauf, der auf einen erheblichen Dieselaustritt aus einem anderem Kraftfahrzeug während der acht Stunden zwischen dem Wegfahren des LKWs und der Beobachtung der Ehefrau des Klägers schließen lassen könnte, komme nicht ernsthaft in Betracht. Sein Einwand, der LKW sei nicht defekt gewesen, sei nicht stichhaltig. Unabhängig davon, dass es schon an einer Begründung fehle, weshalb der LKW überhaupt auf einen Defekt kontrolliert worden sei, sei ein Dieselaustritt auch nicht zwangsläufig auf einen Schaden zurückzuführen. Vielmehr könne Ursache etwa auch ein nicht vollständig verschlossener Tankdeckel gewesen sein.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/cc)

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