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Dokument-Nr. 29644

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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil14.12.2020

Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar auch nach Ablauf der Probezeit rechtmäßig

Das Verwal­tungs­gericht Koblenz hat in einem gerichtlichen Klageverfahren entschieden, dass die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar (für Fahranfänger) nach Ablauf der Probezeit auch dann rechtmäßig ist, wenn zwischen einem Verkehrsverstoß und der behördlichen Maßnahme ein längerer Zeitraum liegt, in dem der Betroffene beanstan­dungsfrei am Straßenverkehr teilgenommen hat.

Die Klägerin beging als Fahranfängerin noch während ihrer Probezeit zwei schwerwiegende Zuwider­hand­lungen im Straßenverkehr. Im April 2018 überschritt sie die zulässige Höchst­ge­schwin­digkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 24 km/h und im November 2018 um 49 km/h. Die Verkehrs­verstöße wurden jeweils mit Bußgeldern und der Eintragung von Punkten im Fahreig­nungs­re­gister geahndet. Erst nachdem die Probezeit der Klägerin im Herbst 2019 abgelaufen war, ordnete die zuständige Fahrer­laub­nis­behörde Anfang 2020 die Teilnahme an einem Aufbauseminar an.

Klage gegen Aufbauseminar

Nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren erhob die Klägerin hiergegen Klage. Sie machte u. a. geltend, der mit einem Aufbauseminar verfolgte Zweck, Defizite bei noch jungen Fahrern zu beseitigen, greife nur dann, wenn die Maßnahme zeitnah ergriffen werde. Das sei bei ihr nicht geschehen. Ihre Probezeit sei in der Zwischenzeit abgelaufen und seit ihrem letzten Verkehrsverstoß sei es zu keinen Beanstandungen mehr gekommen.

Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar auch nach Ablauf der Probezeit möglich

Die Richter des Verwal­tungs­ge­richts Koblenz folgten dieser Argumentation nicht und wiesen die Klage ab. Das Gesetz lasse die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar nach Ablauf der Probezeit ausdrücklich zu. Aus diesem Grund sei sie auch dann noch zulässig, wenn seit der letzten Zuwiderhandlung eine längere beanstan­dungsfreie Zeit verstrichen sei. Sinn und Zweck eines Aufbauseminars, den Fahranfänger zu einem verkehrs­ord­nungs­gemäßen Verhalten anzuhalten und Gründe der Verhält­nis­mä­ßigkeit erforderten zwar eine maximale zeitliche Grenze für den Zeitraum zwischen der begangenen Zuwiderhandlung und der behördlichen Anordnung. Ob man hierbei pauschal auf einen Zeitraum von zwei Jahren oder auf die Tilgungsreife einer Tat im Fahreig­nungs­re­gister abstelle, könne aber offenbleiben. Beide Ansichten führten im Fall der Klägerin dazu, dass die behördliche Anordnung rechtmäßig sei. Denn die letzte Zuwiderhandlung habe nur 15 Monate zurückgelegen und auch die Tilgungsreife der im Fahreig­nungs­re­gister eingetragenen Taten sei noch nicht eingetreten.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/pt)

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